Rz. 5

Gewährt der Anwalt mehreren Rechtsuchenden Beratungshilfe, kommt eine Erhöhung nach VV 1008 nicht in Betracht, weil sie in VV 1008 nicht als erhöhungsfähig geregelt ist (VV 1008 Rdn 77; siehe einerseits zur Anwendbarkeit von VV 1008 im Allgemeinen bei VV Vorb. 2.5 und andererseits zur Anwendbarkeit von VV 1008 auf Beratungsgebühren bei VV 2501, vgl. VV Vorb. 2.5 Rdn 7, VV 2501 Rdn 13).[4] Vielmehr soll der Anwalt von jedem Rechtsuchenden die Gebühr nach VV 2500 gesondert verlangen können (VV 1008 Rdn 77).[5]

[4] A.A. Groß, BerH/PKH/VKH, § 44 RVG Rn 61.
[5] So Hansens/Braun/Schneider, Teil 7 Rn 50.

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