Rz. 33

§ 20 ThUG gilt sowohl für den Wahlanwalt als auch für den gemäß § 7 Abs. 1 ThUG gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt (vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 ThUG).[35] Die Beiordnung erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 ThUG zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen im Verfahren und für die Dauer der Therapieunterbringung. Gemäß § 6 Abs. 2 ThUG wird der beigeordnete Rechtsanwalt durch seine Beiordnung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Die Beiordnung geht über die Interessenwahrnehmung eines in einer Unterbringungssache (§ 312 FamFG, vgl. § 3 ThUG) bestellten Verfahrenspflegers nach § 317 FamFG hinaus (vgl. auch § 1 Rdn 262 ff.).[36]

 

Rz. 34

Für das Beiordnungsverfahren gilt gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 ThUG der § 78c Abs. 1, 3 ZPO entsprechend. Der gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt hat nach § 7 Abs. 2 S. 1 ThUG die Stellung eines Beistands nach § 12 FamFG.[37] Beistand i.S.v. § 12 FamFG ist, wer nicht an Stelle eines Beteiligten, sondern neben ihm auftritt. Durch die Verweisung auf § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BRAO ist sichergestellt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Beistandschaft übernehmen muss, bei wichtigen Gründen aber deren Aufhebung beantragen kann. Der Betroffene kann dem beigeordneten Rechtsanwalt eine Verfahrensvollmacht erteilen, die zu einer umfassenden Vertretungsmacht des Rechtsanwalts führt. Die Übernahme der Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt ist nicht von der Zahlung eines Gebührenvorschusses abhängig.[38]

[35] BT-Drucks 17/3403, S. 60.
[36] BT-Drucks 17/3403, S. 59; zur Mittlerrolle des Verfahrenspflegers – § 274 Abs. 2 FamFG – vgl. Keidel/Budde, FamFG, § 317 Rn 9, § 276 Rn 12 f.
[37] BT-Drucks 17/3403, S. 56.
[38] BT-Drucks 17/3403, S. 56.

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