Rz. 49

Die nach Abs. 3 S. 1 anzurechnenden Zahlungen oder Vorschüsse können von dem Beschuldigten oder einem Dritten geleistet worden sein. Damit werden sämtliche Zahlungen, mit Ausnahme der Zahlungen der Staatskasse, erfasst. Zahlungen und Vorschüsse aus der Staatskasse (§ 47) sind bei der Festsetzung nach § 55 anzurechnen. Dritter i.S.d. Abs. 3 S. 1 kann jeder Beliebige sein, der nicht mit dem vertretenen Beschuldigten identisch ist. Anzurechnen sind insbesondere also auch Zahlungen des Ehepartners[50] oder Zahlungen eines erstattungspflichtigen Dritten.[51]

 

Beispiel: Die Berufung des Nebenklägers wird kostenpflichtig verworfen. Zahlt nunmehr der unterlegene Nebenkläger an den Verteidiger, so sind diese Zahlungen nach Abs. 3 S. 1 anzurechnen.

 

Rz. 50

Auch Vorschüsse und Zahlungen von Rechtsschutzversicherern sind anzurechnen.

 

Rz. 51

In diesem Zusammenhang wird auch häufig die Frage diskutiert, ob ein Mitbeschuldigter[52] oder ein mitvertretener Nebenkläger Dritter i.S.d. Abs. 3 S. 1 ist. Das hinter dieser Frage stehende Problem wird dabei an der falschen Stelle diskutiert. Auch der Mitbeschuldigte oder mitvertretene Nebenkläger ist Dritter. Eine völlig andere Frage ist aber, ob und inwieweit die Zahlungen des Mitbeschuldigten oder mitvertretenen Nebenklägers anzurechnen sind (siehe dazu Rdn 62).

[50] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 58 Rn 21.
[51] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 58 Rn 21.
[52] Seit der Neufassung des § 146 StPO und des dort eingeführten strikten Mehrvertretungsverbotes auch bei verschiedenen Taten dürften sich heute keine Fälle mehr ergeben, in denen der Anwalt neben der Pflichtverteidigung noch eine Wahlverteidigung für einen Mitbeschuldigten ausführt.

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