Rz. 74

Die weitere Beschwerde ist bei dem LG schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 33 Abs. 7) einzulegen, das sie zugelassen hat, damit dort zunächst eine Abhilfeprüfung durchgeführt werden kann (§ 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 4 S. 1). Zur Einreichung als elektronisches Dokument vgl. Rdn 47 f. Beim OLG kann die weitere Beschwerde nicht rechtswirksam eingelegt werden, weil im Fall der zulässigen und begründeten weiteren Beschwerde zunächst die Abhilfe zu prüfen ist.

 

Rz. 75

Sie ist befristet (§ 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 3) und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung zu erheben.[186] Es handelt sich nicht um eine sofortige weitere Beschwerde, sondern eine fristgebundene weitere Beschwerde. Es liegt somit keine Notfrist vor, für die § 233 ZPO gelten würde. Deshalb ist der Beschluss, mit dem die weitere Beschwerde zugelassen wird, förmlich zuzustellen (vgl. § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO). Ohne Zustellung wird die Frist erst nach Ablauf von fünf Monaten in Lauf gesetzt (§ 569 Abs. 1 S. 2 ZPO analog), vgl. auch Rdn 36.[187]

Eine bestimmte Beschwerdesumme wie bei der Beschwerde (vgl. Rdn 43) muss nicht vorliegen.[188]

 

Rz. 76

Bei schuldloser Versäumung der Frist kann binnen zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 33 Abs. 5 S. 1; vgl. auch Rdn 81 ff.). Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Sind bis dahin schon ein Jahr und zwei Wochen seit Zustellung der Beschwerdeentscheidung verstrichen, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (§ 33 Abs. 5 S. 2). Innerhalb der Frist muss nicht nur der Antrag gestellt, sondern auch die Beschwerde nachgeholt werden und sind die Tatsachen glaubhaft zu machen, welche die Wiedereinsetzung begründen sollen.

[186] OLG Braunschweig AGS 2014, 402 = NStZ-RR 2014, 232; OLG Köln RVGreport 2015, 383 = NStZ-RR 2015, 294.
[187] Vgl. OLG Köln RVGreport 2015, 383 = NStZ-RR 2015, 294; OLG Brandenburg Rpfleger 2010, 392; OLG Koblenz FamRZ 2004, 208; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 329 Rn 26 f.
[188] OLG Stuttgart AGS 2007, 97; OLG Düsseldorf AGS 2006, 244 = RVGreport 2006, 225.

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