Rz. 43

Der Wert des Beschwerdegegenstands (mind. 200,01 EUR) stellt allerdings keine starre Zulässigkeitsschranke dar, weil das Erinnerungsgericht die Beschwerde wertunabhängig zulassen kann, wenn der zur Entscheidung stehenden Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2; siehe dazu § 33 Rdn 96 ff.). Die Einlegung der Beschwerde ist dann auch ohne Erreichen der gem. Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 1 erforderlichen Beschwerdesumme von 200,01 EUR zulässig. Von grundsätzlicher Bedeutung sind ungeklärte Rechtsfragen, deren Beantwortung über den konkreten Rechtsfall hinaus für alle weiteren Fälle dieser Art entscheidungserheblich sein kann.[119] Die grundsätzliche Bedeutung ist auch dann zu bejahen, wenn aufgrund abweichender Rechtsprechung Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage besteht und eine Vereinheitlichung durch eine obergerichtliche Grundsatzentscheidung erforderlich ist (vgl. § 33 Rdn 96 ff.).

 

Rz. 44

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Beschwerde sind vom Erinnerungsgericht von Amts wegen zu prüfen. Die Zulassung steht nicht im freien Ermessen des Gerichts. Die Zulassung der Beschwerde ist zwingend, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. § 33 Rdn 105). Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist daher verfahrensrechtlich nicht erforderlich. Es ist aber sinnvoll, die Zulassung der Beschwerde anzuregen und zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache vorzutragen (§ 33 Rdn 97).

[119] Vgl. N. Schneider, ZAP, Fach 13, S. 1225.

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