Rz. 54

Soweit das Erinnerungsgericht nicht (teilweise) abändert, sondern bei seiner Entscheidung bleibt, ergeht ein so genannter Nichtabhilfebeschluss. Der Nichtabhilfebeschluss ist nicht anfechtbar. Bei Nichtabhilfe ist die Sache gem. Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.[142] Der Nichtabhilfebeschluss bedarf einer weiteren Begründung für die angefochtene Entscheidung nur, wenn der Beschwerdeführer seine Angriffe auf neues Vorbringen gestützt hat (vgl. Rdn 19). Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde in dem Nichtabhilfebeschluss ist unzulässig und bindet das Beschwerdegericht nicht.[143]

 

Rz. 55

Ein Teilabhilfebeschluss bestimmt den Umfang der weiteren Beschwer, da die Beschwerde lediglich nach Maßgabe dieses Beschlusses bei dem Rechtsmittelgericht anfällt. Verbleibt nach teilweiser Abhilfe nur noch eine Beschwer von 200 EUR oder weniger, so ist die Beschwerde nunmehr unzulässig.[144] Durch die Formulierung in Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 wird aber klargestellt, dass auch bei einer teilweisen Abhilfe die Sache unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über den restlichen Teil der Beschwerde vorzulegen ist, auch wenn durch die Teilabhilfe der Beschwerdewert i.H.v. 200,01 EUR nicht mehr erreicht wird.[145] Denn bei dem Beschwerdegericht liegt die Entscheidungskompetenz auch für die Verwerfung als unzulässig liegt (§ 33 Abs. 4 S. 1 Hs. 1). Eine gesonderte Zulassung ist bei der Unterschreitung der Beschwerdesumme von 200 EUR bei einer Teilabhilfe nicht erforderlich.[146]

[143] OLG München AGS 2010, 545; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, § 56 Rn 12; Hartung/Schons/Enders/Hartung, § 56 Rn 34; a.A. Mayer/Kroiß/Kießling, § 56 Rn 24.
[144] Str. vgl. OLG Hamm JurBüro 1971, 338; vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1988, 30; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 1260; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 56 Rn 20.
[145] Riedel/Sußbauer/Ahlmann, § 56 Rn 14.
[146] Riedel/Sußbauer/Ahlmann, § 56 Rn 14.

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