Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung durch den nun mehr erstmalig Beschwerten im Verfahren nach §§ 55, 56 RVG bei vorrangegangener Teilabänderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die gem. § 55 RVG erfolgte Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Verfügung ist die Erinnerung nach § 56 RVG zulässig. Überdiese hat der Familienrichter in der Sache zu entscheiden, soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Abhilfeverfahren dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht abhilft. Erst gegen die Entscheidung des Familienrichters ist die - befristete - Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG gegeben.

2. Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle aufgrund einer Erinnerung des Bezirksrevisors nach § 56 RVG den Festsetzungsbeschluss teilweise abgeändert, so steht dem erstmalig hier durch belasteten Antragsteller des Festsetzungsverfahrens als Rechtsmittel die "Ersterinnerung" gegen den abgeänderten Festsetzungsbeschluss zur Verfügung. Über diese hat der Richter bei Nichtabhilfe durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Normenkette

RVG §§ 55, 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3-8

 

Tenor

Auf die als Erinnerung zu wertende "(sofortige) Beschwerde" der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Vorlageverfügung des Familiengericht vom 10.6.2009 (Bl. 44 R GA) aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Erinnerung an das Familiengericht Bonn - Familiengericht - zurückverwiesen.

 

Gründe

Das als "(sofortige) Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist als Erinnerung nach § 56 RVG zulässig. Über die Erinnerung gegen die gem. § 55 RVG erfolgte Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Verfügung hat aber der Familienrichter in der Sache zu entscheiden, soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Abhilfeverfahren dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht abgeholfen hat. Gegen die Entscheidung des Familienrichters ist sodann die - befristete - Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG gegeben. Erst wenn einer solchen Beschwerde nicht durch den Familienrichter abgeholfen wird, ist die Sache dem OLG als Beschwerdegericht vorzulegen (vgl. zum Verfahren Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 56 RVG Rz. 8 und 13 ff.).

Vorliegend hatte zunächst der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse mit Schriftsatz vom 18.3.2009 (Bl. 28 PKH-Heft) "Rechtsmittel" eingelegt. Mit Beschluss vom 23.3.2009 - 40 F 398/07 - (Bl. 31 GA) hat das Familiengericht sodann wegen des eingelegten Rechtsmittels des Bezirksrevisors seinen Beschluss vom 6.1.2009 (Bl. 28 PKH-Heft) teilweise abgeändert. Gegen diesen den Beschwerdeführer erstmalig belastenden Festsetzungsbeschluss hat er das Rechtsmittel der "(sofortigen) Beschwerde" (Bl. 35 PKH-Heft) am 7.4.2009 eingelegt. Damit handelt es sich in der Sache um eine Ersterinnerung gegen den abgeänderten Festsetzungsbeschluss. Entsprechend war die Vorlageverfügung des Familiengericht an das OLG gem. den obigen Darlegungen aufzuheben und die Sache zur abschließenden Entscheidung über die Erinnerung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2236262

FamRZ 2010, 232

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