Rz. 81

In den §§ 33 Abs. 5, 56 Abs. 2 S. 1 wird das Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geregelt, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde nach § 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 4 verhindert war. Diese Vorschriften gehen als speziellere Regelungen für diese Verfahren den allgemeinen Bestimmungen vor.[194]

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