Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Prozesskostenhilfe. beigeordneter Rechtsanwalt. Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung. Beschwerdeeinlegung gegen die Entscheidung des SG beim LSG. keine Fristwahrung. Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Orientierungssatz

1. Eine Beschwerde, die gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im Verfahren auf Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung nicht beim Ausgangsgericht, sondern beim Landessozialgericht eingelegt wird, wahrt angesichts der gesetzlichen Regelungen in §§ 56 Abs 2, 33 Abs 7 S 3 RVG die Beschwerdefrist nicht (vgl LSG Erfurt vom 25.11.2014 - L 6 SF 1191/14 B = AGS 2015, 144).

2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richten sich in diesen Fällen nach Maßgabe der über § 73a Abs 1 S 4 SGG iVm § 56 Abs 2 S 1 RVG anwendbaren §§ 1 Abs 3, 33 Abs 5 RVG, die als spezialgesetzliche Regelung den allgemeinen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgehen (vgl LSG Essen vom 11.5.2017 - L 6 AS 1225/16 B).

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. September 2016 (S 24 SF 2796/15 E) wird als unzulässig verworfen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Gotha anhängig gewesene Verfahren S 24 AS 234/14 in dem der Beschwerdeführer die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. vertrat.

Gegenstand der am 13. Januar 2014 erhobenen Klage war die Abänderung des Bescheides vom 13. August 2013 (Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB II≫ für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2013) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 und die Gewährung höherer Leistungen. Den im Widerspruchsbescheid erwähnten Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2013 hätten die Kläger für den streitigen Zeitraum nicht erhalten. Mit Beschluss vom 27. März 2014 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung von Rechtsanwalt M.. Nach Vorlage des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2013 durch die Beklagte erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 für erledigt. Das SG verpflichtete die Beklagte mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.

Am 29. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG

300,00 €

Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG

 90,00 €

Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG

 270,00 €

Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG

 20,00 €

Zwischensumme

680,00 €

USt Nr. 7008 VV RVG

 129,20 €

abzüglich Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte i.H.v. 

 - 404,60 €

Summe 

404,60 €

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 9. Juni 2015 die zu zahlende Vergütung auf 315,35 € (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 €, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 90,00 €, Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG zu 1/2 -150,00 €, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 270,00 €, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 100,70 €) fest. Die Verfahrensgebühr bestimme sich nach Nr. 3102 VV RVG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung. Unter Berücksichtigung der Kriterien zu § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) werde die beantragte Mittelgebühr als angemessen erachtet. Auf diese sei die hälftige Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG anzurechnen. Die Gebühr erhöhe sich für jede weitere anwaltlich vertretene Person um 30 v.H. Für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG lägen die Voraussetzungen vor, weil das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung geendet habe. Sie sei auf 90 v.H. der dem Prozessbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr vor Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG und ohne Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG festzusetzen. Weiterhin seien die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer auf die Zwischensumme zu erstatten. Abzusetzen sei der hälftige Betrag als Anteil des Beklagten nach dem Beschluss vom 4. Dezember 2014.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG ohne Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG festzusetzen. Ein Dritter - hier die Staatskasse - könne sich nur auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr berufen, wenn er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt habe, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel bestehe oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht würden (§ 15a RVG). Auch die Staatskasse sei Dritter im Sinne von § 15a RVG. Sie habe di...

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