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In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob die bedürftige Partei neben dem ihr beigeordneten Anwalt überhaupt Kostengläubigerin sein kann.[387] Teilweise wird vertreten, bei ratenfreier Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bestehe kein Erstattungsanspruch der bedürftigen Partei hinsichtlich ihrer Anwaltskosten, weil sie insoweit endgültig von Kosten befreit sei.[388] Diese Meinung lässt indes unberücksichtigt, dass die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe im Interesse der bedürftigen Partei angeordnet wird und allein zu ihrem Schutz ergeht. Mithin kann sie nicht dafür herhalten, der bedürftigen Partei Ansprüche aus einer erfolgreichen Prozessführung abzuschneiden. Die angeführte Begründung steht dem nicht entgegen. Die bedürftige Partei ist zwar nicht verpflichtet, dem beigeordneten Anwalt die Regelvergütung zu bezahlen, sie bleibt dazu aber berechtigt (siehe § 45 Rdn 7). Ihr die Möglichkeit einer freiwilligen Erfüllung durch Einsatz ihres prozessualen Erstattungsanspruchs gegen den Gegner und damit die Kraft der Prozessführung aus eigenen Mitteln ohne staatliche Hilfe zu nehmen, ist sachlich nicht begründbar. Das Beitreibungsrecht des beigeordneten Anwalts und der Kostenerstattungsanspruch der Partei bestehen vielmehr "selbstständig und gleichberechtigt" nebeneinander.[389]
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