Leitsatz (amtlich)

1. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist nach § 126 Abs. 1 ZPO grundsätzlich befugt, im eigenen Namen die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen zu verlangen.

2. Aber auch die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, kann die Festsetzung der Kosten auf ihren Namen beantragen.

3. Ist der zugunsten der Partei ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht auf den beigeordneten Rechtsanwalt überschrieben worden, kann und darf der Kostenfestsetzungsschuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die Kostenschuld durch Zahlung zum Erlöschen bringen.

4. Der beigeordnete Rechtsanwalt muss in einem solchen Fall Erfüllungshandlungen des Kostenfestsetzungsschuldners ggü. der Partei gegen sich gelten lassen.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 28.09.2007; Aktenzeichen 9 O 1393/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.9.2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Magdeburg - Einzelrichter - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die in erster Instanz erfolgreich gewesene Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin.

In dem Rechtsstreit - 9 O 2646/05 LG Magdeburg - der Klägerin gegen 1) M. Kl. und 2) M. Kg. ist nach einem zwischen den Parteien jenes Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs durch den Beschluss vom 6.6.2006 gem. § 91a ZPO eine Kostengrundentscheidung ergangen. Durch den Kostenfestsetzungsbeschluss III vom 30.10.2006 hat eine Rechtspflegerin bei dem LG Magdeburg die von der Klägerin an den Beklagten zu 1), den M. Kl., zu erstattenden Kosten, auf 1.636,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.7.2006 festgesetzt (s. Kostenfestsetzungsbeschluss III, Bl. 14 - 15; das Original ist abgeheftet in den Akten 9 O 2646/05 LG Magdeburg, Bd. II Bl. 132, 132 Rückseite). Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss III vom 30.10.2006 entsprach nicht dem Kostenfestsetzungsantrag des dem M. Kl. im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwaltes A. H.. Dieser hatte die Kostenfestsetzung mit Schriftsatz vom 13.6.2006 gem. § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen beantragt. Die von der Klägerin zu erstattenden Gebühren und Auslagen des beigeordneten Beklagten sollten also zu seinen Gunsten festgesetzt werden (s. in den Akten 9 O 2646/05 LG Magdeburg, Bd. II Bl. 95-96).

Ein Angestellter der Klägerin besprach telefonisch mit M. Kl., dass man die gegenseitig zu erstattenden Kosten - es hatte auch Kostentitel zugunsten der Klägerin gegeben - saldieren und eine Forderung der Klägerin gegen Kl. aus einem Vergleich mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss III zugunsten des Kl. festgesetzten Forderung verrechnen sollte. Kl. erklärte sich damit einverstanden. Daraufhin schrieb der Angestellte der Klägerin dem Kl. und schlug ihm detailliert vor, wie man die gegenseitigen Forderungen verrechnen oder saldieren sollte (s. das Schreiben der Klägerin vom 14.11.2006 an M. Kl., Bl. 17). M. Kl. sandte dem Angestellten der Klägerin ein Fax-Schreiben und bestätigte darin die Vereinbarung mit dem Angestellten. Nach der Berechnung des Angestellten und des M. Kl. verblieb zugunsten des M. Kl. ein Restbetrag von 126,70 EUR zzgl. noch zu zahlender Zinsen (s. Fax-Schreiben vom 21.11.2006, Bl. 18 d.A.). Der Angestellte antwortete mit Schreiben vom 24.11.2006 und kündigte an, dass die Klägerin dem M. Kl. den gesamten Betrag einschließlich Zinsen i.H.v. 286,11 EUR auf sein Konto überweisen würde. Der Betrag wurde am 5.12.2006 zugunsten des Kontos des M. Kl. angewiesen und diesem Konto am 8.12.2006 gutgeschrieben (s. Rechnerausdruck Bl. 20 - Bl. 22).

Inzwischen hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.8.2006 erneut die Kostenfestsetzung beantragt und darauf aufmerksam gemacht, dass er die Anwaltsgebühren gem. § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen geltend mache. Mit Schriftsatz vom 30.11.2006 verlangte der Beklagte nochmals, dass die festgesetzten Kosten "an den Unterzeichner zu erstatten sind" (s. 9 O 2646/05 LG Magdeburg, Bd. II, Bl. 151). Wegen des Weiteren Verfahrensablaufes und des Verfahrens über die sofortige Beschwerde der Klägerin wird auf die Akten 9 O 2646/05 LG Magdeburg verwiesen.

Durch Beschluss vom 21.12.2006 ordnete die Rechtspflegerin Folgendes an:

"Der Kostenfestsetzungsbeschluss III vom 30.10.2006 wird wie folgt ergänzt bzw. berichtigt: ... werden die aufgrund des rechtswirksamen Beschlusses des LG Magdeburg vom 6.6.2006 von der Klägerin an die Beklagtenvertreter zu 1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte B., H.-Straße 3, D. als Gesamtgläubiger gem. § 126 ZPO zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 1.636,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.6.2006 ..." (s. 9 O 2646/05 Bd. II Bl. 154 oder Bl. 28 d.A.).

Der Einzelrichter beim LG Magdeburg hat antragsgemäß geurteilt und die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss III vom 30.10.2006 in der Fassung des Ergänzungs- und Berichtigungsbeschlusses vom 21.12.200...

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