Rz. 208
Der Gegner hat womöglich fällige Forderungen gegen die Partei, mit denen er aufrechnen kann. Dann besteht das Risiko, dass die Erstattungsforderung durch Aufrechnung erlischt, sobald sie für die Partei gem. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt worden ist. Um diese Folge jedenfalls im (geschützten) Eigeninteresse zu vermeiden, sollte der Anwalt bei unklarer Anspruchslage zwischen den Parteien grundsätzlich seinem eigenen Beitreibungsrecht den Vorzug geben und nach § 126 ZPO vorgehen. Dann verkürzt sich das Risiko auf eine stets zulässige Aufrechnung des Gegners mit Kostenerstattungsansprüchen aus dem nämlichen Verfahren (§ 126 Abs. 2 S. 2 ZPO).[397] Die sich aus § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO ergebende sogenannte Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs bzw. die Beschränkung auf die sich aus § 126 Abs. 2 S. 2 ZPO ergebende Einrede gilt aber nur so lange, bis feststeht, dass der Erstattungsanspruch nicht mehr von dem beigeordneten Rechtsanwalt geltend gemacht werden kann.[398] Beteiligt sich der beigeordnete Anwalt – etwa durch Vertretung – am Kostenfestsetzungsverfahren seiner Partei gem. §§ 103 ff. ZPO,[399] kann hieraus zu folgern sein, dass er auf sein Vorrecht aus § 126 ZPO zumindest zeitweilig verzichtet. Nach dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschluss gem. §§ 103 ff. ZPO für die PKH-Partei kann der Gegner auch mit Wirkung gegenüber dem Anspruch des beigeordneten Anwalts gem. § 126 ZPO zahlen und aufrechnen, die Partei kann dem Gegner die Schuld erlassen, die festgesetzte Kostenforderung kann abgetreten und gepfändet werden.[400] Weil hierdurch auch der Forderungsübergang auf die Staatskasse gem. § 59 ggf. vereitelt wird, wird die Auffassung vertreten, dass die Staatskasse dem Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts den Arglisteinwand entgegenhält und die PKH-Vergütung wegen treuwidrigem Verhalten nicht zahlt oder gegen deren Festsetzung Rechtsmittel einlegt.[401] Das dürfte aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Rechtspfleger den beigeordneten Anwalt zur Stellung eines Kostenfestsetzungsantrages nach §§ 103 ff. ZPO aufgefordert hat. Denn für die Annahme der Arglist ist erforderlich, dass der Rechtsanwalt den Belangen der Staatskasse in Nachteilsabsicht entgegenwirkt.[402]
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