Rz. 17

Andererseits ist es durchaus üblich, dass ein im Wege der PKH beigeordneter Anwalt bei einem überwiegend erfolgreich abgeschlossenen Verfahren und entsprechender Kostenquote namens der Partei das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO betreibt (siehe Rdn 201) und den für die Partei festgesetzten Erstattungsbetrag auf das eigene Honorar vereinnahmt.[29] Das ist allerdings nur im Einverständnis mit der Partei zulässig (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. auch Rdn 72).[30]

 

Rz. 18

Mit § 126 ZPO hat der Gesetzgeber jedoch ein eigenes Liquidationsrecht des beigeordneten Anwalts im Verhältnis zum erstattungspflichtigen Gegner der Partei geschaffen, das die Möglichkeit der direkten Abrechnung mit ihm ohne Mitwirkung der Partei eröffnet. Das Liquidationsrecht des Anwalts im eigenen Namen besteht in Strafsachen in entsprechender Anwendung des § 126 ZPO bspw. auch für den im Wege der PKH beigeordneten Nebenklägervertreter gegenüber dem Verurteilten oder des dem Nebenkläger zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten.[31] Lässt die Kostengrundentscheidung oder Kostenvereinbarung eine vollständige Erstattung der Ansprüche des beigeordneten Anwalts zu und hat dieser bis zum Schluss des Verfahrens die (nur in Höhe der Grundvergütung einstandspflichtige) Staatskasse noch nicht in Anspruch genommen, sollte er bei ratenfreier PKH überlegen, ob er zunächst nur von der Möglichkeit einer Festsetzung nach § 126 ZPO Gebrauch machen will (vgl. Rdn 192 ff.). Reicht das eigene Beitreibungsrecht zur vollständigen Befriedigung nicht, bedarf es stets der Festsetzung nach § 55 und kann einer Festsetzung nach § 126 ZPO letztlich nur ergänzende Funktion zukommen.

[30] Vgl. hierzu KG NJW 2007, 3366.
[31] Vgl. OLG Hamm AGS 2013, 254 = RVGreport 2013, 71; KG StRR 2007, 11; OLG Hamburg Rpfleger 1975, 320; LG Itzehoe AGS 2008, 233 = NJW-Spezial 2008, 221.

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