Leitsatz (amtlich)

Ist auf Antrag des Rechtsanwalts für die von ihm nach PKH-Bewilligung vertretene Partei ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, kann der Gegner bis zum Erlass eines auf den Anwalt lautenden Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 126 ZPO die Aufrechnung erklären. Eine nicht mitgeteilte Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Anwalt schließt die Aufrechnungswirkung nach § 407 BGB nicht aus.

 

Normenkette

ZPO §§ 106, 126; BGB § 407

 

Verfahrensgang

AG Bad Schwartau (Aktenzeichen 5 F 108/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 29.10.2002 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG – FamG – Bad Schwartau vom 24.9.2002 aufgehoben.

Der Antrag der Beschwerdegegener vom 22.8.2002, eine Kostenfestsetzung gem. § 126 ZPO zu ihren Gunsten vorzunehmen, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 487,86 Euro.

 

Gründe

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist begründet.

Der Unterhaltsprozess der Parteien endete mit dem Urteil des OLG Schleswig vom 22.3.202. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 7.5.2002 beantragte der Beklagte die Kostenfestsetzung mit 1.847,49 Euro. Auf diesen Antrag hin wurden für die Klägerin zum Kostenausgleich mit Schriftsatz vom 15.7.2002 deren Kosten mit 1.929,27 Euro angemeldet. Das AG – FamG – errechnete gem. dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.8.2002 von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende Kosten i.H.v. 487,86 Euro nebst Zinsen.

Mit Schriftsatz vom 22.8.2002 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.8.2002 dahin abzuändern, dass die festgesetzten Kosten mit den Zinsen gem. § 126 ZPO den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu erstatten sind. Dem Antragsschreiben beigefügt war die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2.8.2002.

Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.8.2002 für kraftlos zu erklären und einen inhaltsgleichen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gem. § 126 ZPO zu erlassen. Mit Schriftsatz vom 6.9.2002 widersprach die Klägerin dem Antrag und wies darauf hin, dass ggü. dem Kostenerstattungsanspruch mit rückständigen Unterhaltsbeträgen die Aufrechnung erklärt worden sei. Auf einen weiteren Hinweis des AG – FamG – erwiderte die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.9.2002.

Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.9.2002 erklärte das AG – FamG – den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.8.2002 gem. § 106 ZPO für kraftlos und setzte einen Kostenbetrag von 487,86 Euro nebst Zinsen zur Zahlung von der Klägerin an Rechtsanwalt Z. fest.

Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss ist dem Klägervertreter am 17.10.2002 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29.10.2002 – am selben Tag bei Gericht eingehend – ist hiergegen Rechtsbehelf eingelegt worden. Die Klägerin rügt, dass durch die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ihre Aufrechnungserklärung umgangen und getroffene Bestimmungen hinsichtlich der Art der Kostenfestsetzung nachträglich korrigiert würden.

Das AG – FamG – hat mit Beschluss vom 31.10.2002 der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist begründet.

Gemäß § 126 Abs. 1 ZPO sind die für die Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Damit machen sie nicht ein kraft Gesetzes auf sie übergegangenes Recht ihrer Partei geltend, sondern vielmehr ist ihnen ein selbstständiges Beitreibungsrecht eingeräumt. Dieses Beitreibungsrecht lässt das der vertretenen Partei allerdings unberührt. Beide Rechte stehen selbstständig nebeneinander (vgl. BGHZ 5, 251 [253]; OLG Schleswig SchlHA 1979, 181; OLG Düsseldorf v. 10.6.1980 – 5 WF 85/80, AnwBl 1980, 376). Das eigene Beitreibungsrecht des Anwalts bleibt auch dann bestehen, wenn bereits eine Beitreibung durch die vertretene Partei durchgeführt wird und ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen worden ist. Macht der Anwalt in diesem Falle von seinem Recht gem. § 126 Abs. 1 ZPO Gebrauch, beantragt er insb. – wie im vorliegenden Fall – eine „Umschreibung” des im Namen der vertretenen Partei erwirkten Kostenfestsetzungsbeschlusses auf ihn, so handelt es sich nicht um eine Titelumschreibung im Rechtssinne, sondern es liegt ein neuer selbstständiger Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Namen des Rechtsanwalts vor. Durch diesen Beschluss wird erstmalig das selbstständige Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts gem. § 126 Abs. 1 ZPO festgestellt. entspr. hat die Klägerin die Möglichkeit gem. § 104 Abs. 3 ZPO sofortige Beschwerde gegen den neu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss einzulegen.

Gemäß § 126 Abs. 2 S. 2 ZPO sind Verteidigungsmöglichkeiten des in die Prozesskosten verurteilten Prozessgegners ggü. der Beitreibung durch den Rechtsanwalt nur in eingeschränktem Umfange möglich. Der Prozessgegner kann keine Einreden geltend machen, die ihm gg...

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