Rz. 1
§ 47 Abs. 1 enthält einen Vorschussanspruch des gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. Das gilt auch für die in § 59a genannten Anwälte (§ 59a Rdn 9, 12 und 18). Die Regelung übernimmt den Grundgedanken aus § 9, der einen Vorschussanspruch des Wahlanwalts gegenüber seinem Mandanten regelt. Der beigeordnete oder bestellte Anwalt kann – anders als der Wahlanwalt nach § 9 – für voraussichtlich entstehende Gebühren noch keinen Vorschuss verlangen (vgl. Rdn 8). Ansonsten kann auch der beigeordnete oder bestellte Anwalt nach dem Grundsatz verfahren: Vorschuss bedeutet Liquiditätsgewinn und Sicherung des eigenen Vergütungsanspruchs.
Zugleich bestimmt § 47 Abs. 2, dass der in Beratungshilfesachen tätige Rechtsanwalt keinen Vorschuss aus der Staatskasse erhält. Ein Vorschuss auf die weitere Vergütung nach § 50 bei Prozesskostenhilfe mit Zahlungsanordnung kann gem. § 47 nicht geltend gemacht werden, weil erst nach Verfahrensende feststeht, welche vorrangig aus den Ratenzahlungen zu deckenden Kosten angefallen sind.[1]
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