Rz. 1

§ 47 Abs. 1 enthält einen Vorschussanspruch des gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. Das gilt auch für die in § 59a genannten Anwälte (§ 59a Rdn 9, 12 und 18). Die Regelung übernimmt den Grundgedanken aus § 9, der einen Vorschussanspruch des Wahlanwalts gegenüber seinem Mandanten regelt. Der beigeordnete oder bestellte Anwalt kann – anders als der Wahlanwalt nach § 9 – für voraussichtlich entstehende Gebühren noch keinen Vorschuss verlangen (vgl. Rdn 8). Ansonsten kann auch der beigeordnete oder bestellte Anwalt nach dem Grundsatz verfahren: Vorschuss bedeutet Liquiditätsgewinn und Sicherung des eigenen Vergütungsanspruchs.

Zugleich bestimmt § 47 Abs. 2, dass der in Beratungshilfesachen tätige Rechtsanwalt keinen Vorschuss aus der Staatskasse erhält. Ein Vorschuss auf die weitere Vergütung nach § 50 bei Prozesskostenhilfe mit Zahlungsanordnung kann gem. § 47 nicht geltend gemacht werden, weil erst nach Verfahrensende feststeht, welche vorrangig aus den Ratenzahlungen zu deckenden Kosten angefallen sind.[1]

[1] Vgl. OLG Bamberg JurBüro 1990, 725.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge