Rz. 8

§ 47 räumt ein Recht auf einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse ein. Angemessen bedeutet, dass der Rechtsanwalt alle bereits entstandenen Gebühren und Auslagen in voller Höhe und die vollen voraussichtlich entstehenden Auslagen vorschussweise fordern kann.[5] Der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt muss sich also nicht auf einen Teilbetrag verweisen lassen. Der Vorschuss besteht deshalb nicht in einer Abschlagszahlung, die diese Beträge zwingend unterschreiten muss. Der Vorschuss muss nicht hinter der voraussichtlich endgültig anfallenden Gesamtvergütung zurückbleiben.[6] Eine unzulässige Beschränkung des Vorschusses auf einen Teilbetrag liegt dabei vor, wenn bei einem geltend gemachten und von der Staatskasse in dieser Höhe auch grds. anerkannten Vorschussbetrag i.H.v. z.B. 800 EUR als Vorschuss nur ein Teilbetrag i.H.v. 400 EUR ausgezahlt werden soll. Der Vorschuss wird aber nicht unzulässig auf einen Teilbetrag beschränkt, wenn ein geringerer als der verlangte Vorschuss ausgezahlt wird, weil z.B. die Höhe des Vorschusses falsch ermittelt worden ist.[7]

[5] So zu § 9 BGH 14.12.2017 – VII ZR 253/17; BGH 26.7.2004 – VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143; BGH 21.6.1990 – IX ZR 227/98; OLG München 24.4.2018 – 31 Wx 366/16, NJW-RR 2018, 1096.
[6] Burhoff, RVGreport 2011, 327; zu § 9 OLG München 24.4.2018 – 31 Wx 366/16, NJW-RR 2018, 1096.
[7] Vgl. auch OLG Hamm AGS 2013, 348 = RVGreport 2013, 307.

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