Rz. 17

Bei Anwälten, die ihren Kanzleisitz nicht innerhalb des Bezirks des Gerichts haben, kann eine dem Mehrkostenverbot entsprechende Einschränkung der Beiordnung nur "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" ausgesprochen werden.[26] Der im Bezirk des Prozessgerichts nicht niedergelassene und deshalb nur "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" beigeordnete Rechtsanwalt kann dann die Vergütung von Reisekosten nur insoweit verlangen, als es sich im Vergleich zu Reisekosten bei einem im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt nicht um Mehrkosten handelt (zur Berechnung vgl. Rdn 29 ff.).[27]

[27] Vgl. Fölsch, NZA 2007, 418; Musielak/Voit/Fischer, § 121 ZPO Rn 19; LSG Essen 5.6.2008 – L 8 B 7/08 R; LAG Düsseldorf 1.7.2010 – 3 Ta 359/10; LAG Düsseldorf 13.7.2010 – 3 Ta 382/10; VG Oldenburg 12.5.2009 – 11 A 48/08, BeckRS 2009, 34548; LAG Köln NZA-RR 2013, 311; LAG München 4.12.2008 – 8 Ta 473/08; OLG Frankfurt AGS 2014, 139; OLG Bamberg AGS 2014, 529; LSG Essen AGS 2015, 92.

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