Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Beiordnung eines nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts. Mehrkostenverbot

 

Leitsatz (amtlich)

Der Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts enthält in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung.

Es besteht in diesem Fall kein Anlass, eine gesonderte Einwilligung zu verlangen.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 10.03.2010; Aktenzeichen 1 Ca 1254/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.03.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der in C. wohnhaften und durch einen dort ansässigen Rechtsanwalt vertretenen Klägerin ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.03.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens bewilligt worden. Die Beiordnung ihres Rechtsanwalts erfolgte zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Düsseldorf niedergelassenen Rechtsanwalts, § 121 Abs. 3 ZPO n.F. Hiergegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, ihr Rechtsanwalt sei zu den Bedingungen eines am Wohnort der Klägerin in C. ansässigen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Der Klägerin sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, von C. aus einen im Bezirk des Arbeitsgerichts Düsseldorf niedergelassenen Rechtsanwalt aufzusuchen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht Düsseldorf der Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, § 121 Abs. 3 ZPO. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde vermochten nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu führen.

1. Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO n.F. i.V. mit § 11 a Abs. 3 ArbGG ist für das Mehrkostenverbot nicht mehr auf die Ansässigkeit des Rechtsanwalts am Ort des Arbeitsgerichts, sondern auf seine Niederlassung im Bezirk des Gerichts abzustellen. Die Beiordnung eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts unterfällt mithin nicht dem Mehrkostenverbot. Auf eine Zulassung bei dem Prozessgericht, wie sie § 121 Abs. 3 ZPO a.F. vorsah und die wegen der auch nach altem Recht fehlenden Möglichkeit der Zulassung bei einem Gericht für Arbeitssachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Abstellen auf die Ansässigkeit des Rechtsanwalts am Ort des Gerichts bedeutete (vgl. BAG v. 18.07.2005 – 3 AZB 65/03 – AP Nr. 3 zu § 121 ZPO), kommt es damit nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr an. Ein Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz zwar nicht am Ort, aber im Bezirk des Gerichts hat, kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO n.F. nicht als auswärtiger Anwalt im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden (vgl. LAG Düsseldorf v. 03.11.2009 – 3 Ta 656/09, JurBüro 2010, 263; LAG Köln v. 26.07.2007 – 11 Ta 126/07, juris; LAG München v. 07.09.2009 – 8 Ta 272/09, juris).

Vorliegend hat der beigeordnete Rechtsanwalt seinen Sitz in C., mithin außerhalb des Bezirkes des Arbeitsgerichts Düsseldorf. Entsprechend konnte er gemäß gesetzlicher Bestimmung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden, mithin bezüglich der Erstattung etwaiger Reisekosten nicht besser als dieser gestellt werden. Diese Einschränkung schließt von daher die notwendige Erstattung von Reisekosten – bezogen auf den Bezirk des Arbeitsgerichts selbst – nicht aus (vgl. zur Berechnung im Einzelnen insoweit: Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 121 Rz. 13 b; Fölsch, NZA 2007, 418, 420).

2. Der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts stand auch nicht entgegen, dass es insoweit an einer ausdrücklichen Einverständniserklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ermangelt. Eine solche war vorliegend als konkludent erklärt zugrunde zu legen.

Von einem derartigen, auch stillschweigend möglichen Einverständnis ist in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte angesichts des unmissverständlichen und zwingenden Gesetzeswortlauts in § 121 Abs. 3 ZPO und der sich daraus ergebenden kostenrechtlichen Konsequenz für die Beiordnung eines nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts regelmäßig auszugehen. Beantragt ein auswärtiger Rechtsanwalt in Kenntnis des gesetzlichen Mehrkostenverbotes gleichwohl seine Beiordnung, so kann er nur damit rechnen, dass seinem Antrag allein in gesetzlich zulässigem Umfang stattgegeben wird (vgl. BGH v. 10.10.2006 – XI ZB 1/06, FamRZ 2007, 37; OLG Düsseldorf v. 06.07.2006 – 7 WF 92...

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