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Anwälte, die innerhalb des Bezirks des Prozessgerichts niedergelassen sind, müssen ohne Einschränkungen beigeordnet werden.[24] Denn § 121 Abs. 3 ZPO erfasst nach dessen Voraussetzungen diese Rechtsanwälte nicht. Einem Rechtsanwalt sind die Auslagen nach Teil 7 VV, die für eine Reise innerhalb des Gerichtsbezirks zum Termin des Verfahrensgerichts anfallen, voll aus der Staatskasse zu vergüten.[25]

[24] Fölsch, NZA 2007, 418; Musielak/Voit/Fischer, § 121 ZPO Rn 19; LAG Düsseldorf JurBüro 2010, 263; LAG Düsseldorf 1.7.2010 – 3 Ta 359/10; LAG Düsseldorf 13.7.2010 – 3 Ta 382/10; LSG Baden-Württemberg 9.3.2012 – L 12 AS 478/12 B.
[25] Fölsch, NZA 2007, 418; Musielak/Voit/Fischer, § 121 ZPO Rn 19.

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