Rz. 6

Eine Vereinbarung, die gegenüber der gesetzlichen Vergütung geringere Gebühren oder Auslagen vorsieht, ist nach dem Gebührenunterschreitungsverbot des § 49b Abs. 1 BRAO unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt (siehe § 3a Rdn 19 ff.). Eine anderweitige Bestimmung in diesem Sinne ist Abs. 1. Danach kann in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung zulässig vereinbart werden.[1]

[1] So für § 3 BRAGO bzw. § 4 RVG a.F. bereits BGH 26.9.2002 – I ZR 44/00, NJW 2003, 819 (Anwalts-Hotline); BGH 30.9.2004 – I ZR 261/02, NJW 2005, 1266 (Telekanzlei).

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