Rz. 59

Der Anwalt kann mit seinem Mandanten vereinbaren, dass seine Bemühungen mit einer Pauschalzahlung vergütet werden sollen.[92] Das Pauschalmodell ist bei der Vereinbarung sowohl bei einer über als auch unter den gesetzlichen Gebühren liegenden Vergütung zulässig. Dieser Befund war auch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des anwaltlichen Erfolgshonorars unstreitig.[93] Die insoweit missverständliche Regelung in § 4 Abs. 2 S. 1 a.F. ist durch den Reformgesetzgeber zum 1.7.2008 indes gestrichen worden. Die §§ 3a ff. differenzieren nicht länger nach der vereinbarten Art der Vergütung.

 

Rz. 60

Eine Pauschale kann für die Erledigung einer bestimmten Angelegenheit vereinbart werden, etwa die Strafverteidigung in einem Totschlagsverfahren, aber auch für Dauerberatungsmandate, also die Erledigung einer bestimmten Anzahl oder sämtlicher Rechtssachen des Mandanten. Rechnerisch kann es sich um Fall-, Stunden-, Wochen- oder Monatspauschalen handeln.[94] In der Praxis spielt das Pauschalmodell vor allem in den forensisch geprägten Bereichen eine Rolle.

 

Rz. 61

Für den Mandanten ist ein Pauschalhonorar psychologisch von großem Vorteil, kann er sich bei Auftragserteilung doch auf einen bestimmten Fixbetrag einrichten.[95] Der Anwalt geht hingegen das Risiko der Kostenüberschreitung ein, da der Arbeits- und Zeitaufwand der Mandatsbearbeitung bei Annahme des Mandats oftmals kaum einzuschätzen ist.[96] Erweist sich die Pauschalvergütung im Ergebnis als unter den gesetzlichen Gebühren liegend, tritt neben die betriebswirtschaftliche Fehlkalkulation die Gefahr eines Verstoßes gegen das Berufsrecht. Jedenfalls in Fällen forensischer oder teilforensischer Tätigkeit kann es zu einer unzulässigen Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren nach § 49b Abs. 1 BRAO kommen (siehe Rdn 19 ff.). Freilich ist für die Frage, ob es zu einer Gebührenunterschreitung oder -überschreitung gekommen ist, die Sicht ex ante maßgeblich.[97] Ist erwiesen, dass die Pauschalvereinbarung der Umgehung des § 49b Abs. 1 BRAO gedient hat, ist die Vergütungsvereinbarung ungeachtet dessen nach § 134 BGB nichtig.[98] Um die drohenden wirtschaftlichen und berufsrechtlichen Konsequenzen einer falsch kalkulierten, unterdurchschnittlichen Pauschalierung abzuwenden, sollte der Anwalt dieses Vergütungsmodell nur wählen, wenn er bereits bei Mandatsübernahme den Arbeits- und Zeitaufwand zuverlässig abschätzen kann. Der Nachteil einer Pauschalvereinbarung liegt darin, dass bei einer vorzeitigen Beendigung die Vergütung nach § 628 Abs. 1 BGB nur anteilig geschuldet ist und häufig Streit darüber entsteht, welcher Teil der Vergütung danach bereits verdient ist.

[92] BGH 23.2.1995 – IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1427; OLG München NJW 2002, 3641, 3642; OLG Düsseldorf AnwBl 1986, 408. Muster finden sich bei Hansens/Schneider, Formularbuch, Teil 19 Rn 130; Mayer, Gebührenformulare, S. 103 ff.
[93] Siehe 4. Aufl. § 4 Rn 90.
[94] So bereits 1995 Hansens, BRAGO, § 3 Rn 28.
[95] Den großen Kundennutzen betonen auch Krämer/Wilger, AnwBl 2005, 447, 450. Nach Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte, 2006, S. 112, ist die Kundenfreundlichkeit für 58 % der Anwälte ein wichtiges Kriterium für die Wahl des Pauschalmodells.
[96] N. Schneider, NJW 2006, 1905, 1908; Vaagt, AnwBl 2006, 571.
[97] OLG München NJW 2002, 3641, 3642; dem folgend Ernst, § 4 Rn 3.
[98] OLG München NJW 2002, 3641.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge