Rz. 149

Auch das Gericht ist an seine Wertfestsetzung gebunden, solange sie nicht abgeändert worden ist. Daraus folgt, dass es im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 keine eigene gesonderte, vom zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahren abweichende Wertfestsetzung geben darf. Das Gericht muss vielmehr von dem im gerichtlichen Verfahren festgesetzten Wert ausgehen oder das Vergütungsfestsetzungsverfahren aussetzen (§ 11 Abs. 4).[56] Wird nämlich der vom Rechtsanwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren angegebene Wert bestritten, dann ist das Verfahren nach § 11 Abs. 4 kraft Gesetzes auszusetzen und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht eine Wertfestsetzung entweder nach

§ 32,
§ 33 oder
§ 38 Abs. 1

vorgenommen hat.

 

Rz. 150

Damit werden sich widersprechende Wertfestsetzungen verhindert und dem Vorrang der Wertfestsetzung im zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahren nach den Gerichtskostengesetzen (GKG, FamGKG, GNotKG, KostO) Rechnung getragen.

 

Rz. 151

Eine nachträgliche Änderung des Werts im Ausgangsverfahren löst wieder die Reflexwirkung des Abs. 1 aus, so dass eine Vergütungsfestsetzung im Verfahren nach § 11 auf Antrag zu berichtigen ist (§ 11 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 107 ZPO).

 

Rz. 152

Die gerichtsinterne Bindungswirkung erstreckt sich sogar auf den Honorarprozess. Klagt der Anwalt sein Honorar ein, weil der Mandant nichtgebührenrechtliche Einwendungen erhebt (§ 11 Abs. 5 S. 1), dann muss das Gericht die Berechtigung der Anwaltsgebühren auf der Grundlage des im vorangegangenen Rechtsstreit festgesetzten Werts berechnen. Diese Festsetzung bewirkt Rechtskraft im Honorarprozess. Das deswegen angerufene Gericht darf in seiner Entscheidung nicht von einem anderen Streitwert ausgehen, selbst wenn es ihn – mit Recht – für falsch berechnet hält.

 

Rz. 153

Ebenso verhält es sich bei der Festsetzung der Vergütung des Anwalts im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren (§ 45). Dort darf kein anderer Wert als der in der Hauptsache festgesetzte zugrunde gelegt werden (§ 23a).

[56] LAG Berlin-Brandenburg 5.11.2020 – 26 Ta (Kost) 6101/20; OLG Brandenburg 16.3.2013 – 3 WF 1/12, AGS 2014, 65; ebenso für das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO: BGH 20.3.2014 – IX ZB 288/11, AGS 2014, 246 = RVGreport 2014, 240 = NJW-RR 2014, 765; OLG Düsseldorf 8.6.2010 – I-6 W 21–23/10, AGS 2010, 568.

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