Rz. 8
Das Antragsrecht nach Abs. 1 steht dem Anwalt auch dann zu, wenn er beantragt, seine Gebühren gegen seinen Auftraggeber nach § 11 RVG gerichtlich festsetzen zu lassen. Das Verfahren auf Vergütungsfestsetzung nach § 11 ist bei bestrittenem Gegenstandswert allerdings auszusetzen, damit zunächst eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 herbeigeführt werden kann (§ 11 Abs. 4), die Abrechnung der gesetzlichen Vergütung damit ermöglicht wird und es nicht zu abweichenden Festsetzungen betreffend denselben Verfahrensgegenstand kommt.[5]
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