Rz. 8

Das Antragsrecht nach Abs. 1 steht dem Anwalt auch dann zu, wenn er beantragt, seine Gebühren gegen seinen Auftraggeber nach § 11 RVG gerichtlich festsetzen zu lassen. Das Verfahren auf Vergütungsfestsetzung nach § 11 ist bei bestrittenem Gegenstandswert allerdings auszusetzen, damit zunächst eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 herbeigeführt werden kann (§ 11 Abs. 4), die Abrechnung der gesetzlichen Vergütung damit ermöglicht wird und es nicht zu abweichenden Festsetzungen betreffend denselben Verfahrensgegenstand kommt.[5]

[5] LAG Berlin–Brandenburg 5.11.2020 – 26 Ta (Kost) 6101/20; OLG Brandenburg 16.3.2013 – 3 WF 1/12, AGS 2014, 65; ebenso für das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO: BGH 20.3.2014 – IX ZB 288/11, AGS 2014, 246 = RVGreport 2014, 240 = NJW-RR 2014, 765; OLG Düsseldorf 8.6.2010 – I-6 W 21–23/10, AGS 2010, 568.

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