Rz. 38

Wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand einen geringeren Wert hat als ursprünglich angenommen, er wirtschaftlich wertlos oder unpfändbar ist, ist für die Ermittlung des Gegenstandswerts zunächst festzustellen, welchen Vollstreckungsauftrag der Rechtsanwalt erhalten hat. Der Wert der zu vollstreckenden Forderung ist jedenfalls dann für die Verfahrensgebühr VV 3309 maßgebend, wenn der Rechtsanwalt zunächst einen uneingeschränkten Vollstreckungsauftrag erhält und er sodann seine weitere Tätigkeit auf einen bestimmten Gegenstand beschränkt, der sich dann später als wertlos herausstellt. Stellt sich bei dieser generellen Auftragserteilung nachträglich die Wertlosigkeit des Vollstreckungsgegenstands heraus, richtet sich die Verfahrensgebühr VV 3309 nach der Vollstreckungsforderung.[54]

 

Rz. 39

Es kommt daher entscheidend auf den Auftrag an. Das ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1. Denn danach werden die Gebühren grds. nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Der Gegenstand wird dabei durch den Auftrag bestimmt (§ 2 Rdn 27).[55] Auch der Wortlaut von § 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. stellt auf den tatsächlich erteilten Auftrag ab: "...; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; ..."

[54] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 20; Hansens, Anm. zu OLG Karlsruhe, RVGreport 2011, 73.
[55] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 2 Rn 7.

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