Rz. 40

Ist der dem Rechtsanwalt erteilte Vollstreckungsauftrag von vornherein auf einen bestimmten Gegenstand beschränkt worden, ist die Ermittlung des Gegenstandswerts umstritten. Im wesentlich werden hier drei Auffassungen vertreten.

 

Rz. 41

1. Die eng auszulegende Ausnahmeregelung in Nr. 1, 2. Hs. soll nach einer Auffassung nicht zum Tragen kommen, wenn der zu pfändende bestimmte Gegenstand überhaupt keinen Wert hat, weil überhaupt kein Wert nicht der im 2. Hs. angesprochene geringere Wert sei.[56] Gehe die Pfändung ins Leere, sei deshalb die Vollstreckungsforderung maßgebend.[57]

 

Rz. 42

2. Teilweise wird auch davon ausgegangen, dass sich der Gegenstandswert bei der Pfändung eines bestimmten Gegenstands nach den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers vom Wert des Vollstreckungsobjekts zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit richtet, sofern diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare tatsächliche Basis haben.[58]

 

Rz. 43

3. Diesen abzulehnenden Auffassungen steht der Gesetzeswortlaut entgegen. Wenn der zu pfändende bestimmte Gegenstand einen geringeren Wert hat als die zu vollstreckende Forderung, ist der geringere Wert dieses Gegenstands maßgebend.[59] Ausnahmen hiervon sind nur zuzulassen, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Ist die Pfändung z.B. deshalb erfolglos, weil der Gegenstand bereits gepfändet ist, hat der Gegenstand weiterhin einen objektiven Wert, der den Gebühren zugrunde zu legen ist.[60] Maßgebend ist damit der objektive Verkehrswert,[61] und zwar im Zeitpunkt der die Anwaltsgebühr auslösenden Tätigkeit (vgl. Rdn 34).

[56] Vgl. Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 66; Volpert, RVGreport 2005, 10: An der dort vertretenen Auffassung halte ich nicht weiter fest.
[57] OLG Naumburg AGS 2014, 516 = RVGreport 2014, 441 = Rpfleger 2014, 607; LG Mannheim JurBüro 2015, 328; LG Düsseldorf AGS 2006, 86 = RVGreport 2005, 358; LG Hamburg AnwBl. 2006, 499; LG Koblenz AGS 2005, 510; Hartmann, KostG, § 25 RVG Rn 5; Schneider/Herget/Thiel, Rn 8962.
[58] OLG Karlsruhe AGS 2010, 539 = RVGreport 2011, 73 = NJW-RR 2011, 501.
[59] OLG Brandenburg 29.7.2016 – 7 W 45/16, AGS 2017, 84 = RVGreport 2016, 470; OLG Köln Rpfleger 2001, 149; LG Stuttgart AGS 2013, 475 = JurBüro 2013, 607; LG Hamburg ZMR 2009, 697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 14, 17; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, § 25 Rn 12; in diese Richtung OLG München 18.11.2014 – 20 W 2267/14; offengelassen LG Heilbronn AGS 2014, 35 = JurBüro 2013, 607.
[60] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 17 f.
[61] So auch OLG Brandenburg 29.7.2016 – 7 W 45/16, AGS 2017, 84 = RVGreport 2016, 470; OLG Naumburg AGS 2014, 516 = RVGreport 2014, 441 = Rpfleger 2014, 607; LG Stuttgart AGS 2013, 475 = JurBüro 2013, 607; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 14, 18; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 11; BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt, § 25 Rn 10; vgl. auch OLG München 18.11.2014 – 20 W 2267/14, zum Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht.

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