Rz. 27

Entscheidendes Kriterium ist der erteilte Auftrag. Es kommt nicht darauf an, auf welche Rechte und Rechtsverhältnisse und Gegenstände sich die Tätigkeit des Anwalts tatsächlich bezogen hat. Es muss vielmehr auch ein Auftrag hierzu vorgelegen haben. Überschreitet der Anwalt seinen Auftrag, erweitert sich damit nicht der Gegenstandswert. Dieser kann sich immer nur in den Grenzen des Auftrags bewegen.

 

Rz. 28

Wird der Anwalt in Geschäftsführung ohne Auftrag tätig (§§ 675 ff. BGB), so richtet sich der Gegenstandswert nach derjenigen Tätigkeit, die der Anwalt nach § 683 BGB für erforderlich halten durfte.[5]

 

Rz. 29

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ist in EUR zu beziffern.

 

Rz. 30

In der Gebührenrechnung muss der Gegenstandswert der jeweiligen Gebühren angegeben werden (§ 10 Abs. 2 S. 1).

 

Rz. 31

Wie die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall zu bewerten ist, bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 23 ff., die wiederum auf andere Gesetze, wie z.B. die das GKG, das FamGKG, die ZPO oder das GNotKG (bis zum 31.7.2013 die KostO) verweisen. Insoweit wird auf die Kommentierung zu diesen Vorschriften Bezug genommen.

[5] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 2 Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge