Rz. 34

Antragsberechtigt ist auch der Auftraggeber, was in der Praxis häufig übersehen wird. Dieser kann die Berechtigung der vom Anwalt geltend gemachten Vergütung im Festsetzungsverfahren nach § 11 überprüfen lassen. Auftraggeber ist derjenige, der den Anwaltsvertrag mit dem Rechtsanwalt abgeschlossen hat und ihm die Vergütung schuldet. Dies muss nicht zwingend die vertretene Partei sein[20] (siehe dazu Rdn 41 ff.).

 

Rz. 35

Die Vergütungsfestsetzung nach § 11 kommt für den Auftraggeber auch dann in Betracht, wenn er bereits gezahlt oder Vorschüsse geleistet hat, die den vom Anwalt geforderten Betrag erreichen oder übersteigen. Das Festsetzungsverfahren dient dann der Feststellung, ob der Vergütungsanspruch tatsächlich bestand oder sich nicht aufgrund einer geringeren Vergütung Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers ergeben.

 

Rz. 36

Der Auftraggeber ist auch dann berechtigt, die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung im vereinfachten Verfahren nach § 11 Abs. 1 S. 1 zu beantragen, wenn sein Rechtsschutzversicherer die vom seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Gebühren bereits ausgeglichen hat.[21] Zwar sind infolge der Zahlung etwaige Rückzahlungsansprüche des Versicherungsnehmers gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherung übergegangen, sodass dieser ein eigenes Antragsrecht nach § 11 RVG zusteht (siehe Rdn 38), jedoch kann die Versicherung den Versicherungsnehmer im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zur Führung des Festsetzungsverfahrens ermächtigen.[22] Da der Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsvertrags dazu verpflichtet ist, anspruchsverfolgende Maßnahmen gegen möglicherweise zur Zahlung verpflichtete Dritte zu ergreifen, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis dahin, im vereinfachten Verfahren nach § 11 kostengünstig klären zu lassen, ob seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten die abgerechneten Gebühren in voller Höhe zustehen. Dieses Interesse ergibt sich unabhängig davon, ob ihm ein eigener Rückforderungsanspruch zusteht. Der Rechtsschutzversicherer ist auch berechtigt, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, ihren Versicherungsnehmer anzuschreiben und diesen unter Hinweis auf seine versicherungsvertragliche Verpflichtung um die Erteilung eines Mandats zur Führung des vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren zu bitten. Insoweit liegt auch kein Fall einer unzulässigen Werbung im Sinne von § 43b BRAO vor.[23]

 

Rz. 37

Zur Rückfestsetzung siehe Rdn 94.

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