Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung gegen Nichtpartei. Forderung. Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 19 BRAGO der Klägervertreter gegen Rechtsanwalt …

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 19 BRAGO kann sich auch gegen eine Person richten, die nicht Partei des Rechtsstreits ist.

 

Normenkette

BRAGO § 19

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts München I vom 6.3.1998 wird aufgehoben.

II. Die von Rechtsanwalt an die Rechtsanwälte zu zahlende Vergütung wird gem. § 19 BRAGO auf 3.987,62 DM festgesetzt.

III. Rechtsanwalt … trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Beschwerdewert beträgt für die außergerichtlichen Kosten 3.987,62 DM.

 

Gründe

I.

Mit ihrer nunmehr als sofortige Beschwerde zu behandelnden Erinnerung wenden sich die Klägervertreter dagegen, daß ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag nicht stattgegeben wurde.

Sie hatten diesen gegen Rechtsanwalt … gerichtet, da dieser sie neben der Partei mit der Prozeßführung beauftragt habe und mit ihm vereinbart worden sei, daß die Bezahlung von ihm erfolgen werde. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß Antragsgegner im Rahmen von § 19 BRAGO nur die Prozeßpartei sein könne.

II.

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Vergütungsfestsetzungsanspruch gem. § 19 BRAGO kann sich auch gegen eine Person richten, die nicht Partei des Prozesses ist. Es reicht aus, daß dieser Dritte Auftraggeber des Prozeßauftrages war. Eine Einschränkung dahingehend, daß sich der Vergütungsfestsetzungsanspruch gem. § 19 BRAGO gegen eine Prozeßpartei richten muß, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut von § 19 BRAGO.

Dementsprechend wird auch allgemein nur darauf abgestellt, ob der Adressat des Anspruchs Auftraggeber ist (Senat, JurBüro 1964, 344; KG JurBüro 1970, 773; OLG Hamburg, JurBüro 1984, 1179; OLG Schleswig, JurBüro 1984, 1178). Ebenso kann ein Auftraggeber nach § 19 BRAGO antragsberechtigt sein, obwohl er nicht Prozeßpartei ist (vgl. Hansens, BRAGO, 8. Aufl., Rn. 15 zu § 19).

Nach dem alten Recht (§ 86a RAGebO) konnte eine Vergütungsfestetzung im vereinfachten Verfahren sogar gegen den Zahlungspflichtigen, also gegen jeden Haftenden, erfolgen (Senat JurBüro 1964, 344). § 19 BRAGO hat dies teilweise eingeschränkt, jedoch nicht soweit, daß nur noch die Partei im vereinfachten Verfahren in Anspruch genommen werden kann.

Die Problematik, in welchem Umfang ein Dritter gem. § 19 BRAGO in Anspruch genommen werden kann, spielt eine Rolle bei der Frage, ob, wenn eine OHG oder KG Prozeßpartei ist, die vereinfachte Vergütungsfestsetzung auch gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern geltend gemacht werden kann. Auch diejenigen, die der Ansicht sind, daß dies nicht zulässig ist, bezweifeln nicht, daß grundsätzlich auch eine Nichtpartei Anspruchsgegner im Rahmen von § 19 BRAGO sein kann, sondern stützen dies darauf, daß die persönlich haftenden Gesellschafter in aller Regel nicht als Auftraggeber angesehen werden können (Senat JurBüro 1964, 344; KG JurBüro 1970, 773; OLG Hamburg JurBüro 1984, 1179; OLG Schleswig JurBüro 1984, 1178).

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß auch Rechtsanwalt Auftraggeber ist, der sich auch ausdrücklich zur Zahlung verpflichtet hat.

Der Antrag ist auch rechnerisch richtig. Materiell-rechtliche Einwendungen wurden nicht erhoben.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 610142

JurBüro 1998, 598

AnwBl 1999, 56

MDR 1998, 1373

Rpfleger 1998, 540

AGS 1998, 190

MittRKKöln 1999, 64

OLGR-MBN 1998, 317

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