Rz. 41

Beantragt der Anwalt die Festsetzung seiner Vergütung, so ist der Festsetzungsantrag gegen den Auftraggeber zu richten. Dieser muss nicht notwendigerweise Partei des Rechtsstreits gewesen sein. Die Festsetzung kommt daher auch gegen nicht am Prozess beteiligte Personen in Betracht.[26]

 

Rz. 42

Dass der Auftraggeber im Ausland wohnt, steht einer Festsetzung nach § 11 nicht entgegen, jedenfalls dann nicht, wenn der Festsetzungsantrag nach Art. 27 Nr. 2, 46 Nr. 2 EuGVÜ förmlich zugestellt werden kann.[27]

 

Rz. 43

Ist der Antragsgegner unbekannten Aufenthalts, kann der Vergütungsfestsetzungsantrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller keine Anschrift des Antragsgegners beigebracht hat, an der ein Anhörungsschreiben hätte zugestellt werden können. Aus der in Abs. 2 S. 2 normierten Anhörungspflicht folgt für das Gericht, dass es eine Anschrift zu ermitteln hat, an der dem Antragsgegner das Anhörungsschreiben zugestellt werden kann. Es ist in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht Aufgabe des Antragstellers, bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners Ermittlungen zu dessen Aufenthalt anzustellen.[28]

 

Rz. 44

Soweit der Auftraggeber verstorben ist, ist die Festsetzung gegen die Erben möglich.[29] Diese können allerdings die beschränkte Erbenhaftung einwenden (siehe Rdn 213).

 

Rz. 45

Wird der Anwalt von einer Personengesellschaft, also einer BGB-Gesellschaft, einer OHG oder KG beauftragt, so kann er den Vergütungsfestsetzungsantrag nach der zwischenzeitlich vom BGH[30] bestätigten Rspr. nicht gegen die persönlich haftenden Gesellschafter richten.[31] Die Gegenauffassung[32] hat jedoch die besseren Gründe für sich. Die h.M. verkennt, dass der nach materiellem Recht einstandspflichtige Auftraggeber nicht unbedingt Prozesspartei sein muss.

 

Rz. 46

Eine Festsetzung ist auch gegen eine GmbH in Gründung möglich, wenn sie als solche verklagt werden kann; die Festsetzung gegen den nach § 11 Abs. 2 GmbHG haftenden Geschäftsführer kommt in diesem Fall allerdings nicht in Betracht.[33]

 

Rz. 47

Gegen sonstige Personen kann der Anwalt seine Vergütung nicht festsetzen lassen, also insbesondere nicht gegen den Rechtsschutzversicherer des Auftraggebers, da zwischen dem Anwalt und dem Versicherer kein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht; etwas anderes gilt dann, wenn der Rechtsschutzversicherer den Anwalt unmittelbar beauftragt hat oder eine Direktversicherung besteht.

 

Rz. 48

Auch gegen sonstige Personen, die lediglich mithaften, kommt eine Vergütungsfestsetzung nicht in Betracht, also insbesondere nicht gegen einen Bürgen.[34]

 

Rz. 49

Ebenso wenig kommt die Vergütungsfestsetzung gegen einen Betriebsrat in Betracht. Zwar kann sich der Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwaltlich vertreten lassen. Eine Festsetzung gegen den Betriebsrat ist jedoch wegen dessen fehlender Rechtsfähigkeit ausgeschlossen.[35] Festsetzbar ist die Vergütung allerdings gegen die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats, die den Auftrag erteilt haben.[36] Ebenfalls nicht festsetzbar ist die Vergütung gegen ein dem Betriebsrat oder Personalrat vergleichbares Organ.[37]

[26] OLG Köln NJW 1978, 896.
[27] OLG Hamm AGS 1995, 127 = JurBüro 1995, 363.
[28] VG Hannover 13.8.2018 – 12 A 2918/15, AGS 2018, 501 = RVGreport 2018, 410.
[29] OLG Köln JurBüro 1982, 76; JurBüro 1984, 1517.
[30] BGH 14.9.2004 – VI ZB 61/03, AGS 2004, 480 = RVGreport 2004, 471 = NJW 2005, 156.
[31] OLG Bamberg JurBüro 1983, 1194; OLG Hamburg JurBüro 1984, 1180; OLG Schleswig JurBüro 1984, 1178; OLG Koblenz AGS 2003, 104 m. abl. Anm. N. Schneider = NJW 2003, 1130.
[32] KG NJW 1970, 1612; OLG Frankfurt AnwBl 1971, 318; Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, 19.
[33] LAG Kiel AnwBl 1997, 568.
[34] Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, 19.
[35] LAG Hamm MDR 1990, 186; ArbG Siegen AnwBl 1990, 100; LAG Düsseldorf AGS 1998, 176 = JurBüro 1999, 32.
[36] LAG Düsseldorf AGS 1998, 176 = JurBüro 1999, 32.
[37] LAG Düsseldorf JurBüro 1995, 363 (hier: Betriebsvertretung einer britischen Einheit).

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