Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 14 O 57/16)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 26.06.2019, Az. 14 O 57/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.339,46 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger und seine früheren Prozessbevollmächtigten - die Antragsgegnerin - streiten im Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG darüber, ob der Antragsgegnerin für die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Besprechung eine Terminsgebühr zusteht.

In der Nacht vom 04.08.2015 auf den 05.08.2015 wurde das Fahrzeug des Klägers während einer Urlaubsreise in Italien gestohlen. Der Kläger nahm deshalb die Beklagte - seine Kaskoversicherung - in Anspruch. Die Beklagte lehnte eine außergerichtliche Regulierung mit Schreiben vom 13.11.2015 ab, da sie den Nachweis einer Diebstahlshandlung nicht als geführt ansah (AS I 123). Der Kläger beauftragte daraufhin die Antragsgegnerin mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Kanzleiintern wurde das Mandat von Rechtsanwalt A. bearbeitet. Am 14.01.2016 führte Rechtsanwalt A. ein Telefonat mit dem Mitarbeiter der Stuttgarter Niederlassung der Beklagten, Herrn F. . Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein unbedingter Klageauftrag vor. Ziel des Telefonats war es aus Sicht der Antragsgegnerin, einen Rechtsstreit wenn möglich zu vermeiden. Herr F. lehnte eine außergerichtliche Zahlung der Beklagten im Rahmen des Telefonats ab.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2016 erhob der Kläger, vertreten durch die Antragsgegnerin, Klage, gerichtet auf Zahlung von 34.865,55 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte glich die geltend gemachten Forderungen nach Zustellung der Klage vollständig aus. Zugleich erkannte sie die Kostentragungspflicht an. Die Kosten des Rechtsstreits wurden nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 15.04.2016 stellte die Antragsgegnerin dem Kläger die vorgerichtlichen Kosten und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt 3.563,70 Euro brutto in Rechnung (Anlage B 1, AS I 253 f.). Für das gerichtliche Verfahren wurden unter Anrechnung einer 0,65 Geschäftsgebühr eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG VV) in Höhe von 1.219,40 Euro sowie eine Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG VV) für das am 14.01.2016 geführte Telefonat in Höhe von 1.125,60 Euro aus einem Gegenstandswert von bis 35.000 Euro nebst Auslagenpauschale (20 Euro) und Umsatzsteuer berechnet. In der Rechnung sind Zahlungen der Rechtsschutzversicherung des Klägers in Höhe des Nettobetrages von 2.994 Euro berücksichtigt. Hinsichtlich des Umsatzsteueranteils ist in der Rechnung vermerkt: "bitte nicht überweisen, bezahlt durch Verrechnung".

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27.04.2016 beantragte der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger die Festsetzung der ihm entstandenen Kosten (AS I 41 f.). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.06.2016 setzte das Landgericht die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten, unter Hinzusetzung der angefallenen Gerichtskosten in Höhe von 441 Euro, antragsgemäß auf 2.196,30 Euro fest (AS I 49 ff.). Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten änderte das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss mit Beschluss vom 26.01.2017 (Az. 13 W 131/16) ab. Die zu erstattenden Kosten setzte es ohne Ansatz der beanspruchten Terminsgebühr auf 1.070,70 Euro fest. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 26.01.2017 Bezug genommen (AS I 125 ff.).

Die Antragsgegnerin weigerte sich in der Folge die Terminsgebühr an die Rechtsschutzversicherung des Klägers zurückzuzahlen. Mit Schriftsatz vom 08.02.2019 (Anlage 1, AS I 219 ff.) schrieb der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers den Kläger im Auftrag der Rechtsschutzversicherung an. Er erläuterte, dass die Rechtsschutzversicherung die Frage der zutreffenden Abrechnung durch die Antragsgegnerin im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG bindend klären lassen wolle. Zugleich bat er unter Hinweis darauf, dass der Kläger versicherungsvertraglich verpflichtet sei, an dem Vergütungsfestsetzungsverfahren mitzuwirken, um Unterzeichnung und Rücksendung des beigefügten Vollmachtsformulars. Der Kläger sandte die Vollmacht mit dem Betreff "Vergütungsfestsetzung" unterzeichnet zurück (AS I 185, 227).

Mit Schriftsatz vom 08.03.2019 hat der jetzige Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 11 RVG beantragt, die im erstinstanzlichen Verfahren angefallene Vergütung der Antragsgegnerin ohne Ansatz der beanspruchten Terminsgebühr festzusetzen (AS I 180 f., AS I 215). Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Das Landgericht hat die Vergütung mit Beschluss vom 26.06.2019, auf den Bezug genommen wird (AS I 265 ff.), auf 749,34 Euro brutto festgesetzt. Als erstattungsfähig angesehen hat das Landgericht ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge