Rz. 159

Reicht der Anwalt den Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 ein, so muss er einen bestimmten und bezifferten Antrag stellen. Er muss also angeben, welche Vergütung und in welcher Höhe er festzusetzen beantragt. Darüber hinaus ist die Verzinsung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zu beantragen, sofern sie begehrt wird.

 

Rz. 160

Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber ist ein Festsetzungsverfahren möglich, allerdings nicht mit dem Ziel der Vergütungsfestsetzung, sondern nur mit dem Antrag auf Feststellung des Vergütungsanspruchs zur Insolvenztabelle.[106]

 

Rz. 161

Sofern die Festsetzung einer Rahmengebühr beantragt wird, ist die Zustimmungserklärung des Auftraggebers beizufügen (Abs. 8), es sei denn, es wird nur die Festsetzung der Mindestgebühr beantragt (zum Nachreichen der Erklärung siehe Rdn 128). Fehlt die Erklärung, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen (siehe Rdn 127 f.).

 

Rz. 162

Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig (§ 8) und dem Auftraggeber eine Kostenrechnung (§ 10) erteilt worden ist oder ihm spätestens im Festsetzungsverfahren übermittelt wird.[107]

 

Rz. 163

Wird eine Vergütungsfestsetzung trotz bewilligter Prozesskostenhilfe beantragt, so ist der Antrag erst zulässig, wenn über die Prozesskostenhilfevergütung abschließend entschieden worden ist.[108]

 

Rz. 164

Eine Kostenberechnung muss der Anwalt nicht beifügen.[109] Zwar ist Voraussetzung für eine Festsetzung, dass dem Auftraggeber eine Berechnung mitgeteilt worden ist (§ 10 Abs. 1); diese muss im Vergütungsfestsetzungsverfahren jedoch nicht erneut vorgelegt werden. Hat der Mandant die Kostenberechnung bereits erhalten, so ist die erneute Vorlage einer Kostenrechnung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht erforderlich. Gleichwohl ist sie zweckmäßig, um die abgerechneten Gebühren darzustellen. Auf jeden Fall hat der Antrag eine nachvollziehbare Berechnung zu enthalten, da auch feststehen muss, über welche Beträge rechtskräftig entschieden wird.

 

Rz. 165

Hat der Auftraggeber bislang noch keine Kostenrechnung nach § 10 erhalten, so muss diese spätestens mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag übersandt oder nachgereicht werden, und zwar in der nach § 10 vorgeschriebenen Form, also insbesondere vom Anwalt unterzeichnet. Die üblicherweise beizufügende beglaubigte Abschrift des Antrags dürfte hierfür ausreichen, wenn die Unterschrift von dem beauftragten Anwalt stammt (siehe § 10 Rdn 53 ff.).

 

Rz. 166

Soweit der Anwalt bereits Zahlungen oder Vorschüsse erhalten hat, sind diese anzugeben, da getilgte Beträge nach Abs. 1 S. 2 abzusetzen sind.

 

Rz. 167

Anzugeben sind auch anderweitig gezahlte Gebühren, die anzurechnen sind und daher nach § 15a Abs. 1 zu einer Verringerung der Vergütung führen. So muss der Anwalt, wenn er die Festsetzung einer Verfahrensgebühr beantragt, angeben, dass er bereits Zahlungen auf die nach VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnende Geschäftsgebühr nach VV 2300 erhalten hat.

 

Rz. 168

Problematisch ist die Lage, wenn der Mandant Zahlungen oder Vorschüsse ohne einen konkreten Tilgungszweck geleistet hat.

 

Beispiel: Dem Anwalt stehen folgende Gebühren nach einem Gegenstandswert von 3.000 EUR zu:

Außergerichtliche Tätigkeit:

 
1. 1,8-Geschäftsgebühr, VV 2300   399,60 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 419,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   79,97 EUR
Gesamt   499,32 EUR

Rechtsstreit:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   288,60 EUR
2.

anzurechnen gem. VV Vorb. 3 Abs. 4, 0,75

aus 3.000 EUR
  – 166,50 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   266,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 408,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   77,62 EUR
Gesamt   486,12 EUR

Der Auftraggeber zahlt ohne nähere Angaben nach Erhalt der beiden Rechnungen einen Betrag i.H.v. 600 EUR. Der Anwalt meldet daraufhin die Vergütung für den Rechtsstreit zur Festsetzung an, da er die Zahlung auf die außergerichtliche Vergütung verrechnet.

 

Rz. 169

Nach einer Auffassung kommt eine Festsetzung der Vergütung nur in Betracht, wenn der Mandant sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass der gezahlte Betrag auf die außergerichtlichen Gebühren zu verrechnen sei; anderenfalls scheide eine Festsetzung aus.[110] Ebenso wohl OLG Karlsruhe,[111] wenn der Auftraggeber einen Vorschuss ausdrücklich auf verauslagte Gerichtskosten gezahlt hat. Nach anderer Auffassung ist die vom Anwalt vorgenommene Verrechnungsbestimmung unbeachtlich und der Zahlbetrag auf die zur Festsetzung angemeldete Vergütung zu verrechnen.[112] Nach einer dritten Auffassung ist die Verrechnungsweise des Rechtsanwalts im Festsetzungsverfahren nicht zu überprüfen. Soweit der Mandant keine Einwendungen erhebt, ist die Verrechnung so hinzunehmen. Erhebt der Mandant Einwendungen, so ist die Festsetzung insoweit wegen außergebührenrechtlicher Einwendungen nach Abs. 5 S. 1 zurückzuweisen.[113]

 

Rz. 170

Zutreffend dürfte es m.E. sein, § 366 BGB anzuwenden. Soweit der Anwalt eine Tilgungsbestimmung vorträgt – nicht schon, wenn er selbst eine ...

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