Entscheidungsstichwort (Thema)

Beerdigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Übernahme der Beerdigungskosten für Dritte, denen das Recht zur Totenfürsorge nicht zusteht.

 

Normenkette

ZPO §§ 611, 675; BGB §§ 1922, 1942

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 14.10.1999; Aktenzeichen 12 O 327/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das 14. Oktober 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 12 O 327/98, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.426,10 DM festgesetzt.

V. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer übersteigt 60.000 DM nicht.

 

Tatbestand

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, auf die in der Berufungsinstanz zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22. August 2000 Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß den §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist somit zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten jedoch keinen Erfolg, da der Klägerin gegen die Beklagte die streitgegenständliche Forderung zusteht und insbesondere die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem von der Zeugin B. abgetretenen Anspruch unzulässig ist.

Dies aus folgenden Gründen:

 

Entscheidungsgründe

I. Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 12.426,10 DM ist gemäß §§ 1922, 1942, 700, 675, 611 BGB begründet. Die Klägerin ist als Erbin des verstorbenen Dr. R. (Erblasser) in das zwischen dem Erblasser und der Beklagten begründete Girovertragsverhältnis, das einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (mit Dienstleistungscharakter) darstellt, eingetreten. Aufgrund dieses Girovertrages war bzw. ist die Beklagte verpflichtet, Einlagen und Guthaben gemäß § 700 BGB zurückzugewähren. Dies folgt daraus, dass das Giroguthaben auf dem laufenden Konto jederzeit verfügbar ist und als sogenanntes despositum irregulare gemäß § 700 BGB herausverlangt werden kann, ohne dass der Rückzahlungsanspruch im Übrigen der Kontokorrentbindung unterliegt (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, Rdnr. 1165; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl. 2000, § 675, Rdnr. 8 ff., 8 c, m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, MDR 1996, Seite 378).

Die streitbefangene Einlageforderung/Auszahlungsanspruch der Klägerin am Guthaben ist durch die Beklagte nicht erfüllt worden, da diese unbestrittenermaßen an einen Nichtberechtigten, nämlich die Zeugin B., gezahlt hat. Mithin besteht der Erfüllungsanspruch fort und ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch bereits unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch der Klägerin nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung vor; insoweit kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, § 543 ZPO. Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisung nicht bekannt gewesen sei, wer letztlich Erbe gewesen sei. Gerade der Umstand, dass – nach der Behauptung der Beklagten – nicht (positiv) bekannt war, wer Erbe geworden war, musste die Beklagte wegen der bestehenden Unsicherheiten bezüglich der Berechtigung bzw. der fehlenden Kenntnis der Person des Berechtigten veranlassen, keine Verfügungen über das Konto vorzunehmen. Mithin kann dieses Argument nicht zu einer Entlastung der Beklagten führen. Ebensowenig vermag die Behauptung der Beklagten, sie sei davon ausgegangen, dass der Erblasser die Zeugin B. beauftragt habe, die Beerdigung zu regeln, wobei die Kosten vom Girokonto hätten gezahlt werden sollen, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Zwar kann gemäß § 1968 BGB auch ein Dritter, der die Bestattung veranlasst hat, die Kosten der Beerdigung erstattet verlangen, aber nur dann, wenn ihm das Recht zur Totenfürsorge zusteht (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 1968, Rdnr. 2, m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann mangels hinreichenden Sachvortrages der Beklagten in Bezug auf die Zeugin B. nicht festgestellt werden. Darüber hinaus kann dies nur einen Anspruch der Zeugin B. gegen die Klägerin begründen, nicht jedoch eine korrespondierende Verpflichtung der Beklagten auf Begleichung solcher Kosten aus dem in den Nachlass gefallenen Guthaben betreffend das Girokonto. Dass der Erblasser der Beklagten einen entsprechenden Auftrag erteilt habe, die Kosten aus dem Guthaben zu begleichen, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Von daher sind auch wegen des die Beklagte treffenden Verschuldens die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung erfüllt.

II. Der der Klägerin zustehende Zahlungsanspruch ist auch durchsetzbar, da sich die Beklagte nicht mit Erfolg au...

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