Leitsatz (amtlich)

1. Wer ein Bankkonto auf seinen eigenen Namen eröffnet, wird Gläubiger des dort angelegten Guthabens, selbst wenn der Zahlungsbetrag aus dem Vermögen eines Dritten stammt.

2. In einer Bereicherungsklage gegen einen Nichtberechtigten ist eine Genehmigung der von ihm getroffenen unwirksamen Verfügung zu erblicken.

 

Normenkette

BGB §§ 516, 518, 808, 816

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 6 O 320/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG in Saarbrücken – 6 O 320/02 – vom 17.1.2003 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.2.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin richtete in den Jahren 1996/97 bei den Vereinigten Volksbanken Saarbrücken vier Sparbücher auf ihren Namen ein (Bl. 32 ff. d.A.). Das dort angelegte Gesamtguthaben i.H.v. 41.250 DM (21.090,79 Euro) stammte aus dem Vermögen des von der Antragstellerin beerbten B.W. (Erblasser), der die Sparbücher in der Folgezeit in seinen Besitz nahm.

Außerdem eröffnete die Antragsgegnerin im Jahre 1997 bei den Vereinigten Volksbanken Saarbrücken aus Mitteln des Erblassers ein Festgelddepot i.H.v. 41.460 DM (21.198,16 Euro). Die Kontounterlagen blieben in Händen der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegnerin gerichtete Klage auf Zahlung von insgesamt 42.288,95 Euro. Das LG hat das Gesuch mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).

1. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin im Blick auf die unter ihrem Namen geführten vier Sparbücher ein Zahlungsanspruch i.H.v. 21.090,79 Euro (41.250 DM) nicht zu. Die Voraussetzungen des § 816 Abs. 1 BGB sind nicht gegeben.

a) Wer als Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine dem Berechtigten ggü. wirksame Verfügung trifft, ist dem Berechtigten nach § 816 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Zwar war die Einziehung der Sparguthaben ggü. dem Erblasser nicht schon nach § 808 BGB wirksam, weil sich die Antragsgegnerin dabei nicht der Sparbücher bediente (vgl. OLG Saarbrücken v. 27.8.1999 – 1 U 104/99–95, OLGReport Saarbrücken 2000, 127). In der Bereicherungsklage ist jedoch eine Genehmigung der von der Antragsgegnerin mit der Einziehung getroffenen Verfügung durch die Antragstellerin zu erblicken (BGH NJW 1968, 1326 f.).

b) Indessen scheitert die Rechtsverfolgung daran, dass die Antragsgegnerin die Sparguthaben als Berechtigte und nicht als Nichtberechtigte eingezogen hat.

aa) Wer Inhaber eines Sparkontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrages ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen der Sparkasse und dem das Konto eröffnenden Kunden. Maßgeblich ist, wer nach dem der Sparkasse erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Sparforderung werden soll. Dies gilt auch, wenn die Ersteinlage von einem Dritten geleistet wird (OLG Düsseldorf v. 26.8.1998 – 11 U 75/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 423 = MDR 1999, 174 f.; vgl. auch BGH v. 2.2.1994 – IV ZR 51/93, NJW 1994, 931).

bb) Die Antragsgegnerin hat im Streitfall sämtliche Sparkonten selbst eröffnet. Der Erblasser hat zwar die Einlagen aus seinem Vermögen erbracht, war aber nie Kontoinhaber. Folglich standen die Forderungen aus den Sparguthaben gegen die Vereinigten Volksbanken Saarbrücken St. J. der Antragsgegnerin zu.

cc) Die Sparbücher wurden dem Erblasser zwar in der Folgezeit durch die Antragsgegnerin ausgehändigt. In der Übergabe eines Sparbuchs kann eine konkludente Abtretung der Einlage zu erkennen sein (vgl. BGH WM 1965, 897 [900]; WM 1962, 487). Die Antragsgegnerin hat jedoch geltend gemacht, sie habe dem Erblasser, ohne dass eine Abtretung gewollt gewesen sei, die Sparbücher lediglich zum Zwecke einer günstigen Anlage überlassen (Bl. 53 d.A.). Diesem Vorbringen ist die für eine Abtretung beweisbelastete Antragstellerin nicht mit Beweisangeboten entgegengetreten (Bl. 60 f. d.A.).

c) Schließlich ist die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt der an eine Schenkung zu stellenden Formerfordernisse (§§ 516, 518 BGB) nicht zur Rückerstattung der Sparguthaben verpflichtet.

Zahlt der Schenker Geld auf ein bereits bestehendes Konto des zu Beschenkenden, dann ist die Schenkung mit der Gutschrift der Bank sofort vollzogen, weil dem Beschenkten von diesem Augenblick an gegen sein Kreditinstitut eine entspr. Guthabenforderung zusteht. Die Gläubigerrechte an dem Guthaben stehen dem zur Zeit der Einzahlung tatsächlich berechtigten Inhaber des Buches zu. Mit der Gutschrift ist also die Schenkung vollzogen (OLG Saarbrücken v. 27.8.1999 – 1 U 104/99–95, OLGReport Saarbrücken 2000, 127 f. m.w.N.).

2. Im Blick auf dem unter dem Festgeldkonto angelegten Betrag i.H.v. 21.198,16 Euro (41.460 DM) scheidet ein Anspruch der Antragstellerin aus § 816 Abs. 1 BGB e...

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