Beweislast bei Streit um Höhe der Bareinzahlung am Geldautomaten
Ein Bankkunde wollte an einem Geldautomaten einen größeren Betrag einzahlen. Nachdem er schon Geld in das Einlegefach des Automaten gelegt hatte und das Fach sich geschlossen hatte, erschien auf dem Display des Automaten plötzlich die Meldung „außer Betrieb“. Daraufhin rief er die in der Filiale aushängende Service-Nummer an und nannte eine Einzahlsumme von angeblich 10.000 Euro, die allerdings von der von ihm später genannten Summe – 13.325 Euro – abwich.
Bank schreibt knapp 10.000 Euro weniger gut als angeblich eingezahlt wurde
Zur gerichtlichen Auseinandersetzung kam es, weil die Bank dem Mann nur 3.850 Euro als Einzahlung gutgeschrieben hatte, weil sie nur diesen Betrag dem Einzahlungsvorgang zuordnen konnte. Das Landgericht hatte dem Bankkunden noch Recht gegeben. Er habe gegen die Bank einen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§§ 675 c ff BGB).
Die Bank habe pflichtwidrig dem Konto nur 3.850 anstatt 13.325 Euro gutgeschrieben. Zudem habe sie nicht gewährleistet, dass der Geldautomat nach dem Störungsfall eingezahlte Geldbeträge so geschützt aufbewahrt, dass diese mit der gebotenen Sicherheit tatsächlich dem Einzahler zugeordnet werden können.
Grundsätzlich können Einzahlende bei Fehlern eine Erstattung verlangen …
Das OLG Brandenburg kam zu einer anderen Einschätzung. Beim Einzahlen von Bargeld in einen Automaten handele es sich um einen Zahlungsvorgang im Sinne von § 675 f Abs. 4 Satz 1 BGB in Form der Bereitstellung eines Geldbetrages. Als Anspruchsgrundlage stehe allein § 675 y Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung. Danach kann der Zahler, wenn er einen Zahlungsvorgang auslöst, im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrages die unverzügliche und ungekürzte Erstattung von dem Zahlungsdienstleister verlangen.
Das Gericht zeigte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugt, dass der Mann tatsächlich 13.325 Euro in das Geldablagefach gelegt und einen Zahlungsvorgang in dieser Höhe ausgelöst hat. Es ging vielmehr davon aus, dass der Kläger nur 3.850 Euro in den Automaten eingezahlt hat.
… Die Darlegungs- und Beweislast liegt allerdings beim Einzahlenden
Die Darlegungs- und Beweislast, dass der Zahlungsvorgang in Höhe von 13.325 Euro durch Bareinzahlung ausgelöst wurde, liege bei dem Einzahlenden, so das Gericht. Ein Zahlungsdienstleister sei bei streitigen Bareinzahlungen und Barauszahlungen an Kassenautomaten nicht in der Lage, über den Nachweis des ordnungsgemäßen Ablaufs gemäß § 676 hinaus die tatsächlich erfolgte Zahlung nachzuweisen.
Der Kläger habe den Beweis darüber, dass er 13.325 Euro und nicht nur 3.850 Euro eingezahlt hat, nicht geführt. Dementsprechend muss die Bank ihm nur 3.850 Euro gutschreiben.
(OLG Brandenburg, Urteil v. 19.10.2022, 4 U 217/21)
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