Rdn 2864

1. Nach § 77d StGB kann ein Strafantrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, also auch noch in der HV, zurückgenommen werden.

 

☆ Der Mandant, der erwägt, einen Strafantrag zurückzunehmen, muss auf die sich aus der Rücknahme gem. § 470 ergebende Kostenfolge hingewiesen werden. Danach hat der Antragsteller die dem Angeklagten und einem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn das Verfahren wegen Zurücknahme des Strafantrags eingestellt wird (wegen der Einzelh. Meyer-Goßner/Schmitt , § 470 Rn 1 ff. m.w.N.; zur [ausnahmsweisen] Kostentragungspflicht der Staatskasse im LG Trier, Beschl. v. 5.10.2020 – 1 Qs 65/20). Voraussetzung ist allerdings, dass das Verfahren durch den Strafantrag bedingt war und wegen dessen Zurücknahme eingestellt werden musste (LG Kaiserslautern, Beschl. v. 12.4.2021 – 5 Qs 23/21, AGS 2021, 225).§ 470 ergebende Kostenfolge hingewiesen werden. Danach hat der Antragsteller die dem Angeklagten und einem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn das Verfahren wegen Zurücknahme des Strafantrags eingestellt wird (wegen der Einzelh. Meyer-Goßner/Schmitt, § 470 Rn 1 ff. m.w.N.; zur [ausnahmsweisen] Kostentragungspflicht der Staatskasse im LG Trier, Beschl. v. 5.10.2020 – 1 Qs 65/20). Voraussetzung ist allerdings, dass das Verfahren durch den Strafantrag bedingt war und wegen dessen Zurücknahme eingestellt werden musste (LG Kaiserslautern, Beschl. v. 12.4.2021 – 5 Qs 23/21, AGS 2021, 225).

Geht die Rücknahme des Strafantrags auf eine Anregung/Absprache mit dem Verteidiger des Beschuldigten/Angeklagten zurück, empfiehlt es sich, eine Regelung über die Kosten zu treffen.

Ob die Kosten und Auslagenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, ist umstr. Das OLG Hamburg hat die Frage verneint (vgl. StRR 2012, 242 [Ls.] m.w.N. zur a.A., wie z.B. KK-Gieg, § 470 Rn 4), das LG Kaiserslautern hingegen bejaht (LG Kaiserslautern, a.a.O.).

 

Rdn 2865

2.a) Die StPO sieht für die Rücknahme eine besondere Form nicht vor. Sie kann daher auch durch schlüssige Handlung erklärt werden (KK-Griesbaum, § 158 Rn 53 m.w.N.). Entscheidend ist, dass der Verzicht auf weitere Strafverfolgung zum Ausdruck kommt (BGHSt 9, 149, 154). Der Verzicht kann also z.B. in der Erklärung, an der weiteren Strafverfolgung habe man kein Interesse (mehr), oder in der Rücknahme eines Strafantrags liegen (OLG Hamm JMBl. NW 1955, 44).

 

Rdn 2866

b) Die Rücknahmeerklärung ist eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung, die unwiderruflich und auch unanfechtbar ist (KK-Griesbaum, § 158 Rn 54). Ein Strafantrag kann auch dann noch wirksam zurückgenommen werden, wenn infolge einer wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ein Schuldspruch bereits vor der Rücknahme rechtskräftig geworden war (KG StraFo 2013, 20).

 

Rdn 2867

Die Rücknahme kann bei mehreren Tätern oder Taten auf bestimmte Täter oder Taten beschränkt werden. Rücknahmeberechtigt ist der Antragsteller, also i.d.R. der Verletzte oder dessen → Verletztenbeistand/­Opferanwalt, Teil V Rdn 3615 (s.a. → Verletzter, Begriff, Teil V Rdn 3631). Ein zurückgenommener Antrag kann nach § 77d Abs. 1 S. 2 StGB nicht noch einmal gestellt werden.

 

Rdn 2868

3. Folge der Rücknahme ist, dass damit das Verfahrenshindernis des fehlenden Strafantrags eintritt (BGHSt 22, 103, 105). Das gilt jedoch nur hinsichtlich des Täters oder der Tat, auf die sich die Rücknahme bezieht. Auch bleibt ein mit dem Antragsdelikt in Tateinheit stehendes Offizialdelikt weiter verfolgbar (Fischer, § 77d Rn 8 m.w.N.).

 

Rdn 2869

Verfahrensrechtlich führt die Rücknahme dazu, dass, soweit das Verfahrenshindernis reicht, ein Einstellungsurteil nach § 260 Abs. 3 ergehen muss (→ Einstellung des Verfahrens nach § 206a bei Verfahrenshindernissen, Teil E Rdn 1656).

Siehe auch: → Nebenklage, Allgemeines, Teil N Rdn 2282; → Nebenklägerrechte in der Hauptverhandlung, Teil N Rdn 2319; → Privatklageverfahren, Teil P Rdn 2496; → Verletztenbeistand/Opferanwalt, Teil V Rdn 3615; → Verletzter, Begriff, Teil V Rdn 3631.

[Autor] Burhoff

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