Das Wichtigste in Kürze:
1. | Stellt sich in der HV ein Verfahrenshindernis heraus, muss das Verfahren durch Einstellungsurteil gem. § 260 Abs. 3 eingestellt werden. |
2. | Als Verfahrenshindernis werden von der Rspr. des BGH alle Umstände angesehen, die nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes so schwer wiegen, dass sie der Zulässigkeit des Verfahrens (dauernd) entgegenstehen. |
3. | In vielen Fällen werden in der Rspr. Verfahrenshindernisse bejaht. |
4. | Besondere Bedeutung hat in der Praxis der Verbrauch der Strafklage. |
5. | Mit Abschluss des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) haben die Fragen, die mit dessen Art. 54 zusammenhängen, an praktischer Bedeutung gewonnen. |
6. | In einer Reihe von Fällen wird in Rspr. und Lit. aber ein Verfahrenshindernis auch verneint. |
7. | Kommt ein Verfahrenshindernis in Betracht, muss der Verteidiger mit seinem Mandanten besprechen, ob es ratsam ist, dieses schon in der HV geltend zu machen, oder ob damit besser noch – ggf. bis zur Revision – gewartet wird. |
Rdn 1657
Literaturhinweise:
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