Rn 6

Die Aufhebung eines SonderE erfolgt entspr §§ 3, 8 und 4 (Rn 2; s.a. § 311b BGB Rn 2). Die vollständige Aufhebung führt zum Ausscheiden des betreffenden WEigtümers aus der Gemeinschaft und der GdW. Sein Miteigentum ist auf die übrigen WEigtümer im Wege der Auflassung zu übertragen (BGHZ 109, 179 = ZMR 90, 112). Bei Aufhebung des SonderE an einzelnen Räumen werden diese mangels abweichender Regelung gemE. Ein WEigtümer kann nicht analog § 928 BGB einseitig auf SonderE verzichten (BGHZ 172, 338 = ZMR 07, 793). Eine Dereliktion käme einer nach § 11 I 1 unzulässigen einseitigen (Teil-)Aufhebung der Gemeinschaft gleich (BGHZ 172, 338 = ZMR 07, 793, 795). In der Praxis wird deshalb eine ›Schrottimmobilie‹ zB auf eine neu gegründete GmbH & Co. KG ohne Weiteres Vermögen übertragen.

 

Rn 7

Auf die Aufhebung sämtlicher SonderE-Rechte ist § 4 III nicht analog anwendbar (§ 11 Rn 3).

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