Rn 2

Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung ist der Teilungsvertrag. Er – aber auch eine spätere Änderung (Rn 8) oder die Aufhebung eines SonderE (Rn 6) – bedarf nach § 4 II 1 der für die Auflassung vorgeschriebenen Form (dazu § 925 BGB Rn 6 ff). Einräumung, Änderung oder Aufhebung können nach § 4 II 2 nicht unter einer Bedingung oder Befristung erklärt werden, was § 925 II BGB entspricht. Ob zusätzlich § 925a BGB anwendbar ist, ist str, ohne praktische Bedeutung und iE aber zu verneinen. Die Einigung kann nach der Grundbucheintragung erklärt werden; § 20 GBO ist entspr anzuwenden.

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