Gesetzestext

 

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.

 

Rn 1

§ 925a gilt nur, soweit die Auflassung zu einem nach § 311b I 1 beurkundungspflichtigen Grundgeschäft erklärt werden soll. Es soll verhindert werden, dass die Beurkundungspflicht nach § 311b I 1 durch die Heilungsmöglichkeit nach § 311b I 2 unterlaufen wird. Bei Missachtung der Ordnungsvorschrift ist die Auflassung gleichwohl wirksam. Die Urkundsperson hat die Wirksamkeit des Grundgeschäfts nicht zu prüfen (Staud/Pfeifer Rz 8; teilw aA MüKo/Ruhwinkel Rz 3). Das Grundbuchamt muss sich nach § 20 GBO nur die Auflassung nachweisen lassen und darf nicht auch die Vorlage der Urkunde über das Grundgeschäft verlangen (Schlesw SchlHA 60, 341; Grüneberg/Bassenge Rz 1).

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