Rn 69

Die WEigtümer bestimmen die Art und Weise der Verbrauchserfassung nach billigem Ermessen. Erfassungsgeräte stehen – sind sie nicht gemietet oder geleast – nach § 5 II als wesentlicher Gebäudebestandteil grds im gemE. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung (Wärmezähler/Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen) sind nach § 16 II zu verteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 3 S 3 HeizkV; Entsprechendes gilt für die Anschaffung sowie die Kosten für die Erhaltung (Stuttg ZMR 08, 243; Hamm NZM 01, 1130). Jeder WEigtümer hat gegen die GdW einen Anspruch auf die Entscheidung über Anbringung und Auswahl der erforderlichen Ausstattung nach den §§ 4 und 5 HeizkV (BGH VIII ZR 117/21 Rz 18).

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