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HeizKV: Ausstattung zur Verbrauchserfassung / 5.7 Installationspflicht fernablesbarer Zähler und Heizkostenverteiler

Justin Denk, Martina Westner
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Mit der Verordnung über die Änderung der Heizkostenabrechnung vom 24.11.2021 wurden die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie vom 11.12.2018 in nationales Recht umgesetzt. Die wesentlichsten Neuerungen:

  • Installationspflicht nach § 5 Abs. 2 HeizKV

    Ab 1.12.2021 wird der Gebäudeeigentümer verpflichtet, fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler zu installieren (§ 5 Abs. 2 HeizKV). Wärmezähler, Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler müssen dann fernablesbar sein. Die Geräte müssen zudem ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung (also bis 1.12.2022) mit einem Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nr. 19 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verbunden werden können. Die Verdunstungsheizkostenverteiler werden künftig nicht mehr installiert. Die Pflicht zur Installation fernablesbarer Geräte besteht nicht, wenn ein einzelner Zähler installiert oder ausgetauscht wird und dieser ein vorhandenes Gesamtsystem ergänzt bzw. sich darin einfügt. Ein Zähler ist fernablesbar, wenn die Nutzeinheit zum Ablesen nicht mehr betreten werden muss (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HeizKV). Fernablesbar ist eine Ausstattung, wenn sie ohne Zugang zu den einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Der Ableser erscheint weiterhin vor Ort (nur nicht mehr in der Nutzeinheit selbst). Er läuft entweder mit seinem Empfangsgerät an den Häusern vorbei ("walk-by") oder er fährt vorbei ("drive-by") und nimmt in beiden Fällen die Daten aus dem Gateway auf.

    Soweit § 11 HeizKV Ausnahmen von der verbrauchsabhängigen Abrechnung vorsieht, verbleibt es bei diesen Ausnahmen.

  • Nachrüstpflicht gemäß § 5 Abs. 3 HeizKV

    Vorhandene Geräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis zum 31.12.2026 durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. § 5 Abs. 3 HeizKV regelt zudem, dass diese Ausstattungen bis zum 31.12.2026 auch interoperabel und an ein Sma...

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