Mit der Verordnung über die Änderung der Heizkostenabrechnung vom 24.11.2021 wurden die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie vom 11.12.2018 in nationales Recht umgesetzt. Die wesentlichsten Neuerungen:

  • Installationspflicht nach § 5 Abs. 2 HeizKV

    Ab 1.12.2021 wird der Gebäudeeigentümer verpflichtet, fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler zu installieren (§ 5 Abs. 2 HeizKV). Wärmezähler, Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler müssen dann fernablesbar sein. Die Geräte müssen zudem ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung (also bis 1.12.2022) mit einem Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nr. 19 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verbunden werden können. Die Verdunstungsheizkostenverteiler werden künftig nicht mehr installiert. Die Pflicht zur Installation fernablesbarer Geräte besteht nicht, wenn ein einzelner Zähler installiert oder ausgetauscht wird und dieser ein vorhandenes Gesamtsystem ergänzt bzw. sich darin einfügt. Ein Zähler ist fernablesbar, wenn die Nutzeinheit zum Ablesen nicht mehr betreten werden muss (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HeizKV). Fernablesbar ist eine Ausstattung, wenn sie ohne Zugang zu den einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Der Ableser erscheint weiterhin vor Ort (nur nicht mehr in der Nutzeinheit selbst). Er läuft entweder mit seinem Empfangsgerät an den Häusern vorbei ("walk-by") oder er fährt vorbei ("drive-by") und nimmt in beiden Fällen die Daten aus dem Gateway auf.

    Soweit § 11 HeizKV Ausnahmen von der verbrauchsabhängigen Abrechnung vorsieht, verbleibt es bei diesen Ausnahmen.

  • Nachrüstpflicht gemäß § 5 Abs. 3 HeizKV

    Vorhandene Geräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis zum 31.12.2026 durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. § 5 Abs. 3 HeizKV regelt zudem, dass diese Ausstattungen bis zum 31.12.2026 auch interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein müssen. Die Nachrüstpflicht kann im Einzelfall entfallen, wenn die Nachrüstung mit der Ausstattung wegen besonderer Umstände technisch unmöglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Zum Beispiel kann eine unbillige Härte wegen eines unangemessenen Aufwands bestehen, wenn in einem Gebäude Materialien verbaut sind, die ein ordnungsgemäßes Funktionieren der verfügbaren drahtlosen Technik verhindern würde (insbesondere bei einem hohen Anteil an Bewehrungsstahl in Wänden und Böden).[1]

  • Übergangsregelung gemäß § 5 Abs. 4 HeizKV

    Fernablesbare Zähler, die bis zu einem Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung installiert wurden (also bis 1.12.2022) und fernablesbar sind, dürfen nach dem 31.12.2031 nur weiter betrieben werden, wenn sie durch Nachrüstung oder Austausch den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 HeizKV erfüllen. Die Anforderung der Smart-Meter-Gateway-Fähigkeit und der Interoperabilität gelten somit erst ab dem 1.1.2032 für vorhandene fernablesbare Ausstattungen.

  • Interoperabilität gemäß § 5 Abs. 5 HeizKV

    Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung einschließlich ihrer Schnittstellen müssen mit gleichartigen Ausstattungen anderer Hersteller – also Wärmezähler mit Wärmezählern, Heizkostenverteiler mit Heizkostenverteilern und Warmwasserzähler mit Warmwasserzählern – interoperabel, das heißt kompatibel, sein. Interoperabilität ist die Fähigkeit der verschiedenen Ausstattungen, Daten bzw. Informationen miteinander auszutauschen. Damit soll der Eigentümer den Ablesedienstleister leichter wechseln können, denn der neue Anbieter und sogar der Eigentümer selbst können künftig die Geräte des alten Ablesedienstleisters fernablesen und die notwendigen Informationen und Daten erhalten, ohne dass das Gesamtsystem ausgetauscht werden muss. Bei Anbieterwechsel muss der vormalige Ablesedienstleister das Schlüsselmaterial der Daten für die jeweilige Ausstattung kostenfrei übergeben.[2]

  • Einhaltung des Stands der Technik nach § 5 Abs 6 HeizKV

    Fernablesbare Ausstattungen müssen den Stand der Technik einhalten. Die Einhaltung des Stands der Technik, also der Anforderungen an Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit, wird gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 HeizKV vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richtlinien eingehalten werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bekannt gemacht wurden. Der Einhaltung des Stands der Technik steht es gleich, wenn die Ausstattungen mit einem Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nr. 19 MsbG verbunden sind. Diese Vermutungen sind widerleglich. Damit wird § 6 Abs. 5 GEG umgesetzt. Gebäudeeigentümer und Ablesedienstleister tragen dafür Sorge, dass die Anforderungen eingehalten werden.

  • Verbindung mit vorhandenen Smart-Meter-Gateways gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 HeizKV

    Mit § 5 Abs. 6 Satz 2 HeizKV wird geregelt, dass fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach Absatz 2 und 3 an vorhandene Smart-Meter-Gateways nach § 2 Nr. 19 MsbG angebunden werden müssen, wenn der Gebäudeeigentümer von der Möglichkeit des § 6 Abs. 1 MsbG für die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht hat. § 6...

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