Die nachfolgenden Informationen sind ein Auszug aus dem Beitrag Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach HeizKV.

Installationspflicht

Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (Wärmezähler, Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler), die nach dem Inkrafttreten der Änderungen eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. Dabei werden Walk-by- und Drive-by-Technologien als fernablesbar definiert. Dadurch entfallen in Zukunft Terminabsprachen zur Ablesung vor Ort. Im Fall eines Nutzerwechsels ist keine Zwischenablesung mehr erforderlich, denn die Verbrauchserfassung liegt stichtagsgenau vor.

Die Geräte müssen zudem ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung mit einem Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nr. 19 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verbunden werden können. Die Verdunstungsheizkostenverteiler werden künftig nicht mehr installiert.

Das Erfordernis der Fernablesbarkeit besteht nicht, wenn nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht wird, das Teil eines Gesamtsystems aus im Übrigen nicht fernablesbaren Zählern ist.

Nachrüstpflicht

Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis 31.12.2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

Übergangsregelung

Fernablesbare Zähler, die bis zu einem Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung installiert wurden und fernablesbar sind, dürfen nach dem 31.12.2031 nur weiter betrieben werden, wenn sie durch Nachrüstung den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 HeizKV n. F. erfüllen. Die Anforderung der Smart-Meter-Gateway-Fähigkeit und der Interoperabilität gelten somit erst ab dem 1.1.2031 für vorhandene fernablesbare Ausstattungen.

Interoperabilität

Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung einschließlich ihrer Schnittstellen müssen mit gleichartigen Ausstattungen anderer Hersteller – also Wärmezähler mit Wärmezählern, Heizkostenverteiler mit Heizkostenverteilern und Warmwasserzähler mit Warmwasserzählern – interoperabel, das heißt kompatibel, sein. Interoperabilität ist die Fähigkeit der verschiedenen Ausstattungen, Daten bzw. Informationen miteinander auszutauschen. Damit soll der Eigentümer den Ablesedienstleister leichter wechseln können, denn der neue Anbieter und sogar der Eigentümer selbst können künftig die Geräte des alten Ablesedienstleisters fernablesen und die notwendigen Informationen und Daten erhalten, ohne dass das Gesamtsystem ausgetauscht werden muss. Bei Anbieterwechsel muss der vormalige Ablesedienstleister das Schlüsselmaterial der Daten für die jeweilige Ausstattung kostenfrei übergeben.

Einhaltung des Stands der Technik

Fernablesbare Ausstattungen müssen den Stand der Technik einhalten. Die Einhaltung des Stands der Technik, also der Anforderungen an Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit, wird gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 HeizKV n. F. vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richtlinien eingehalten werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bekannt gemacht wurden. Der Einhaltung des Stands der Technik steht es gleich, wenn die Ausstattungen mit einem Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nr. 19 MsbG verbunden sind. Diese Vermutungen sind widerleglich. Damit wird § 6 Abs. 5 GEG umgesetzt. Gebäudeeigentümer und Ablesedienstleister tragen dafür Sorge, dass die Anforderungen eingehalten werden.

Verbindung mit vorhandenen Smart-Meter-Gateways

Mit § 5 Abs. 6 Satz 2 HeizKV wird geregelt, dass fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach Absatz 2 und 3 an vorhandene Smart-Meter-Gateways nach § 2 Nr. 19 MsbG angebunden werden müssen, wenn der Gebäudeeigentümer von der Möglichkeit des § 6 Abs. 1 MsbG für die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht hat. § 6 Abs. 1 MsbG regelt das sog. "Bündelungsangebot"; es ist eine freiwillige Möglichkeit, das Smart-Meter-Gateway zu nutzen. Danach kann der Anschlussnehmer – hier der Gebäudeeigentümer – einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet, dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten, neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln und den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer (hier die Mieter) der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen.

An dieser Stelle ist Folgendes kritisch angemerkt: Das OVG Münster[1] hat in einer Eilentscheidung die sofortige Vollziehbarkeit der sog. "Markterklärung" des BSI vom 31.1.2020 aufgehoben. In dieser wurde festgestellt, dass 3 unabhängige Anbieter von intelligenten Messsystemen vom BSI zertifiziert wurden. Damit war die ‹technische Möglichkeit› nach § 30 Ms...

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