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HeizKV: Ausstattung zur Verbrauchserfassung

Justin Denk, Martina Westner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Während § 4 HeizKV die Pflicht des Gebäudeeigentümers zur Erfassung des Verbrauchs von Heizung und Warmwasser festlegt, regelt § 5 HeizKV die Ausstattung zur Verbrauchserfassung.

Gemäß § 4 HeizKV ist der Gebäudeeigentümer zur Erfassung des Verbrauchs von Heizung und Warmwasser verpflichtet. Der Gebäudeeigentümer hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung auszurüsten, um den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu messen (§ 4 Abs. 2 HeizKV). Der Nutzer/Mieter hat gegen den Gebäudeeigentümer einen Anspruch auf Anbringung geeigneter Erfassungsgeräte und auf Erstellung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung.[1] Er kann seinen Anspruch auch klageweise durchsetzen. Zudem steht ihm ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 HeizKV in Höhe von 15 % zu.

[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 4 HeizKV, Rn. 57.

1 Ausstattung

Die HeizKV bestimmt, welche Messgeräte für die Verbrauchserfassung infrage kommen und welche Räume mit den Erfassungsgeräten auszustatten sind. Der Vermieter darf die Geräte frei auswählen, allerdings muss er die Belange der Mieter hinsichtlich der Kosten angemessen berücksichtigen. Wichtig ist, dass die Messgeräte für das jeweilige Heizsystem geeignet sind und so angebracht werden, dass sie technisch einwandfrei funktionieren.

Wenn die Messdienstfirma ungeeignete Geräte auswählt oder sie nicht ordnungsgemäß installiert, geht dies zulasten des Gebäudeeigentümers. Er ist für Fehler der Messdienstfirma verantwortlich, weil diese lediglich sein Erfüllungsgehilfe ist (§ 278 BGB).[1]

Neu: Pflicht zur Installation fernablesbarer Zähler und Heizkostenverteiler

Seit dem 1.12.2021 ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler zu installieren. Alle Zähler, die nicht fernablesbar sind, müssen voraussichtlich bis zum 31.12....

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