Rn 3a

Infolge der Einführung des Verbrauchervertrages über digitale Produkte (§ 327) mit den Vertragsgegenständen digitaler Inhalt und digitale Dienstleistung, enthält § 650 nF in II-IV detaillierte Anwendungsvorschriften und Verweise. Hiermit soll die Anwendung der Sondervorschriften der §§ 327 ff auch bei der Verpflichtung zur Herstellung o Lieferung noch herzustellender digitaler Inhalte oder Dienstleistungen im Abgrenzungsbereich zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht sichergestellt werden (BTDrs 19/27653, 87; Wendehorst NJW 21, 2913, 2914; s hierzu im Detail § 650).

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