Rn 6

Bevor die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung in Betracht gezogen wird, sollte zunächst überprüft werden, ob nicht andere Unwirksamkeitsgründe vorliegen, also ob der Erblasser testierfähig war (§ 2229), ob er die Verfügung höchstpersönlich errichtet hat (§§ 2064, 2065) und ob er dabei Testierwillen (Vor § 2064 Rn 2) hatte. Denkbar ist auch, dass eine Verfügung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (Vor § 2064 Rn 13 ff) verstößt. Auch ist zu prüfen, ob eine Verfügung vorhergehende vertragsmäßige oder wechselbezügliche Verfügungen beeinträchtigt und deshalb insoweit unwirksam ist. Schließlich können infolge der Auflösung einer Ehe Verfügungen unwirksam geworden sein (§§ 2077, 2268, 2279, 2298).

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