Rn 2c

Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts bestimmt sich grds nach den persönlichen Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Daher bleiben nachehezeitliche Veränderungen, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen und sich auf die Höhe der Versorgung auswirken, im Versorgungsausgleich außer Betracht (BGH FamRZ 12, 694 Rz 24; 18, 894 Rz 18), auch wenn schon in der Ehezeit Vorbereitungen für derartige Veränderungen (Bewerbungen, Zusagen, Verträge oÄ) getroffen worden sind (BGH FamRZ 08, 1512 Rz 14; 09, 1738 Rz 28). Dagegen können solche Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind (BGH FamRZ 09, 1309 Rz 18; 18, 894 Rz 19). Dazu gehört zB die Änderung des individuellen Status, durch die sich das erworbene Anrecht seiner Art nach verändert. Verliert zB ein Beamter oder Soldat nach Ehezeitende durch Ausscheiden aus seinem Dienstverhältnis seine beamten- oder soldatenrechtliche Versorgungsanwartschaft und erlangt er stattdessen im Wege der Nachversicherung eine gesetzliche Rentenanwartschaft, so ist die Letztere dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen (BGH FamRZ 81, 856, 861; 88, 1148, 1150; 96, 98, 99). Dabei ist unerheblich, ob der Beamte aufgrund eigenen Antrags oder aufgrund Beendigung eines Widerrufsbeamten- oder Zeitsoldatenverhältnisses ausgeschieden (BGH FamRZ 89, 43, 44; 96, 215, 216) oder wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist (BGH FamRZ 89, 42, 43; 89, 1058, 1059). Zu berücksichtigen ist es auch, wenn ein Beamter, Richter oder Soldat aus dem Bundesdienst ausscheidet und – anstelle einer Nachversicherung – ein Anrecht auf Altersgeld nach dem AltGG erwirbt (vgl dazu § 44 Rn 2). Weitere individuelle Veränderungen, die bereits im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich berücksichtigt werden können, sind zB die Erfüllung restlicher zeitlicher Voraussetzungen für eine ruhegehaltfähige Stellenzulage (BGH FamRZ 82, 1003; 86, 975) sowie die Verkürzung oder Verlängerung bisher bewilligter Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (BGH FamRZ 88, 940, 941; 89, 1060; Kobl FamRZ 19, 447).

 

Rn 2d

Der Ehezeitanteil von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ist während der Anwartschaftsphase auf der Grundlage der bis Ehezeitende erfüllten Wartezeiten (§ 43 III) und der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten zu berechnen (BGH FamRZ 16, 791 Rz 24 f). Auch die für die Grundrente erforderlichen Grundrentenzeiten von mindestens 33 Jahren (§ 76g I SGB VI) müssen in Anwartschaftsfällen grds bis Ehezeitende erfüllt sein, um im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden zu können (Bachmann/Borth FamRZ 20, 1609, 1611). Hat nach Ehezeitende der Bezug einer Altersrente begonnen, gehören die nachehezeitlich erfüllten Wartezeiten (BGH FamRZ 16, 1649 Rz 22), die durch nachehezeitliche Zeiten veränderte Gesamtleistungsbewertung (BGH FamRZ 16, 791 Rz 26; 16, 1649 Rz 19), die Werterhöhungen für Beitragszeiten, die sich infolge einer nachträglich vorgenommenen Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen gem § 262 SGB VI ergeben (BGH FamRZ 16, 1649 Rz 21), und der Zuschlag an Entgeltpunkten für Grundrentenbewertungszeiten zu den tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die gem § 5 II 2 zu berücksichtigen sind. Auch wenn der Rentenbezug nach Ehezeitende begonnen hat, ist der Ehezeitanteil gem § 43 I iVm § 41 I aus der tatsächlich bezogenen Rente zu ermitteln (BGH FamRZ 16, 791 Rz 30; 16, 1649 Rz 25). Hat der Ausgleichspflichtige zunächst eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente die Vollrente wegen Alters, werden dieser Rente gem § 88 I 2 SGB VI mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Übersteigen diese die einer fiktiven Altersrente zugrunde zu legenden Entgeltpunkte, ist der Ehezeitanteil aus den besitzgeschützten Entgeltpunkten der tatsächlich gezahlten höheren Rente zu berechnen (BGH FamRZ 22, 686 Rz 16 f). Ein mit vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente verbundener Versorgungsabschlag bleibt außer Betracht. Denn Teilungsgegenstand sind in der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgeltpunkte. Anders als nach früherem Recht bleibt der Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI), der den Abschlag bewirkt, im Versorgungsausgleich unberücksichtigt (BGH FamRZ 16, 35 Rz 12 ff; 16, 1343 Rz 10 ff). Bei Anrechten, die gem § 39 unmittelbar bewertet werden, ist der Faktor, der die Höhe der Rente dem individuell gewünschten Rentenbeginn anpasst, personen- und nicht anrechtsbezogen und wirkt daher nicht auf das Ehezeitende zurück.

 

Rn 2e

Auch bei gem § 40 zeitrat...

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