Gesetzestext

 

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.

(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

 

Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. (zum 1.7.24)

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten zu bestimmen.

(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

A. Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Rn 1

Für die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (I) ist die unmittelbare Berechnungsmethode gem § 39 anzuwenden. Auf Grund der Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung als wichtigstes Versorgungssystem wird es an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich geregelt. Nicht erforderlich ist, dass der Rentenbetrag mitgeteilt wird. Die Teilung erfolgt durch Übertragung der Entgeltpunkte.

B. Anrechte auf abzuschmelzende Leistungen.

 

Rn 2

Das bislang geltende Recht zu den abzuschmelzenden Besitzschutzbeträgen, die in den neuen Bundesländern übergangsweise noch zu zahlen sind, ist aufgenommen.

C. Einbeziehung von besonderen Wartezeiten.

 

Rn 3

Nach III sind besondere Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn sie zum Ehezeitende (§ 5 II) bereits erfüllt sind.

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