Rn 5

Allein auf Verlangen des Quellversorgungsträgers ist die externe Teilung durchzuführen, wenn der Ausgleichswert der Versorgung einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreitet (II Nr 2). Die ausgleichsberechtigte Person hat in diesem Fall noch die freie Wahl der Zielversorgung (§ 15 I) in der vom Gericht gesetzten Frist, § 222 I FamFG. Die externe Teilung hat ›abfindenden‹ Charakter und soll idR nur Kleinstanrechte betreffen, um eine wirtschaftlich nicht mehr zumutbare Zersplitterung zu vermeiden. Es sollen die Anrechte in bestehende Versorgungen oder beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger gebündelt und die Kosten für eine insoweit unzumutbare Verwaltung abgewendet werden (BTDrs 16/10144, 58). Leider ist diese Ausnahme zum Regelfall geworden, insbes bei betrieblichen Altersversorgungen von größeren Unternehmen. Das Verlangen der externen Teilung ist als Willenserklärung grds nicht widerruflich und das Gericht ist an die ausgeübte Wahl gebunden (Nürnbg FamRZ 21, 271, 272). Hält das Gericht jedoch eine Korrektur des vom Versorgungsträger ermittelten Ausgleichswerts im Hinblick darauf, dass dem Ausgleichsberechtigten verfassungswidrige Transferverluste drohen, für geboten (s § 17 Rn 3 f), kann der Versorgungsträger seine Wahl noch ändern und sich für die interne Teilung entscheiden. Darauf hat das Gericht ihn hinzuweisen (BVerfG FamRZ 20, 1078 Rz 79, 91).

 

Rn 5a

Der nach II Nr 2 maßgebliche Höchstbetrag des Ausgleichswerts bestimmt sich nach einer dynamischen Bezugsgröße, die regelmäßig an die Einkommensentwicklung angepasst wird, nämlich der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV. Für die Bestimmung des im konkreten Fall maßgeblichen Höchstbetrags kommt es auf die bei Ehezeitende geltende Bezugsgröße an. Auch die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze überschreitet, beurteilt sich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (BGH FamRZ 16, 2000 Rz 36; 19, 1314 Rz 33). Das gilt auch dann, wenn sich der Barwert einer Versorgung infolge bereits laufender Versorgungsleistungen seit Ehezeitende verringert hat (‹Wertverzehr›, s § 5 Rn 3b) und das Gericht deshalb nur einen zeitnah zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorhandenen Rest-Barwert ausgleichen kann (BGH FamRZ 18, 1816 Rz 24).

 

Rn 5b

Die Berechnung des Höchstbetrags hängt im konkreten Fall davon ab, in welcher Bezugsgröße iSd § 5 I der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert berechnet:

  • Wird der Ausgleichswert in einem Rentenbetrag angegeben, beträgt der Höchstbetrag 2% der in Rn 5a genannten monatlichen Bezugsgröße.
  • Verwendet der Versorgungsträger (irgend-)eine andere Bezugsgröße (iSd § 5 I), ist bei der Prüfung nach II Nr 2 auf den Kapitalwert bzw korrespondierenden Kapitalwert (iSd § 47) abzustellen, den der Ausgleichswert des Anrechts hat. Dann liegt die Höchstgrenze bei 240% der in Rn 5a genannten monatlichen Bezugsgröße. Entgegen Frankf (FamRZ 17, 881, 883) ist der maßgebliche Höchstbetrag bei betrieblichen Anrechten aus einer Direktversicherung und bei Anrechten aus privater Rentenversicherung unter Einschluss der bis Ehezeitende zugeteilten Schlussüberschussanteile und Anteile an den Bewertungsreserven zu berechnen. Da diese Zinsvorteile dem Ausgleichswert zugeordnet werden (BGH FamRZ 16, 775 Rz 19), sind sie auch bei der Bemessung des nach II Nr 2 maßgeblichen Höchstbetrags zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Bestandteile des Ausgleichswerts nach Ehezeitende einer gem § 5 II 2 relevanten Veränderung unterliegen. Eine Sonderregelung gilt gem § 17 für den Fall, dass ein betriebliches Versorgungsanrecht direkt beim Arbeitgeber (Direktzusage) oder bei einer Unterstützungskasse erworben worden ist. In diesem Fall ist Höchstgrenze als Kapitalwert die bei Ende der Ehezeit maßgebliche (jährliche) Beitragsbemessungsgrenze in der allg (gesetzlichen) Rentenversicherung nach den §§ 159, 160 SGB VI; dies bedeutet im Ergebnis eine Steigerung um mehr als das 10-Fache. Trotz verschiedentlich erhobener verfassungsrechtlicher Bedenken haben der BGH (FamRZ 16, 781 Rz 16; 16, 1435 Rz 18) und das BVerfG (FamRZ 20, 1078) die Verfassungsmäßigkeit des § 17 bejaht. Das BVerfG hat allerdings eine Korrektur des vom Versorgungsträger ermittelten Ausgleichswerts für den Fall gefordert, dass dem Ausgleichsberechtigten verfassungswidrige Transferverluste entstehen würden (vgl dazu näher § 17 Rn 3).
 

Rn 5c

Für den Fall, dass eine betriebliche Altersversorgung aus mehreren strukturell unterschiedlichen Bausteinen besteht, war der Höchstbetrag nach der Rspr des BGH (FamRZ 16, 1435 Rz 12 ff) für jedes einzelne Anrecht getrennt zu prüfen. Nach II Nr 2 Hs 2 ist jedoch nunmehr zwingend die Summe der Ausgleichswerte derjenigen betrieblichen Anrechte maßgeblich, die ein Ehegatte bei einem Versorgungsträger erworben hat und deren externe Teilung dieser verlangt (BTDrs 19/26838, 11; Borth FamRZ 20, 1801, 1803). Dies gilt über den Verweis auf II Nr 2 zugleich für die in § 17 normierte erhöhte Wertgrenze für Anrechte aus einer...

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