Gesetzestext

 

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

(2) Weiter gehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 3 stellt in I klar, dass das GewSchG bei Anwendung von Gewalt durch Erwachsene gegen in ihrem Haushalt lebende Kinder keine Anwendung findet. Die Norm ist zuletzt durch das Gesetz zur Reform es Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 21, 887) zum 1.1.23 geändert und dem geänderten Vormundschaftsrecht angepasst worden. II regelt die Konkurrenzen dahingehend, dass weitergehende Ansprüche der verletzten Person nicht berührt werden.

B. Gewalt im Generationenverhältnis.

 

Rn 2

Nach I findet das GewSchG keine Anwendung, wenn die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt der Tat unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für einen Minderjährigen stand. In diesen Fällen treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle der §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften, also im Eltern – Kind – Bereich ausschließlich die familienrechtlichen Vorschriften über die elterliche Sorge und den Umgang (Frankf FamRZ 19, 1865) sowie das Kinder- und Jugendhilferecht des § 3 SGB VIII.

 

Rn 3

Üben also Eltern Gewalt gegen ihre Kinder aus, können Maßnahmen nur nach §§ 1666 ff BGB unter den dort genannten Voraussetzungen ergriffen werden (Brandbg FuR 17, 613). Bei Vormundschaft und Pflegschaft für Minderjährige gelten die Vorschriften des BGB als leges speciales. Kinder haben demnach kein eigenes Antragsrecht nach dem GewSchG (KG FPR 04, 267 [KG Berlin 16.01.2004 - 18 WF 414/03]). Soll gegen den nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Kontaktaufnahme- oder Näherungsverbot erlassen werden, kann dieses ggf auf § 1684 IV, nicht aber das GewSchG gestützt werden (Frankf ZKJ 13, 298).

 

Rn 4

Durch die Neufassung des § 1666a BGB wurde klargestellt, dass ein mit dem Kind im selben Haushalt zusammen lebender Dritter, zB der neue Partner der Kindesmutter, der das Kindeswohl gefährdet, aus der Wohnung gewiesen werden kann (Janzen FamRZ 02, 785, 787). Da in diesem Fall kein Sorgerechtsverhältnis besteht und I somit die Anwendung der Vorschriften des GewSchG nicht ausschließt, kann hier ggf sowohl nach §§ 1, 2 GewSchG als auch nach § 1666 BGB vorgegangen werden. Das kann uU deshalb bedeutsam sein, weil zwar das GewSchG eine schnellere Vollstreckbarkeit ermöglicht, andererseits aber stets einen Antrag voraussetzt, während Maßnahmen nach § 1666 BGB auch vAw ergriffen werden können.

 

Rn 5

Wird die Gewalt durch das Kind gegen seine Eltern, den Vormund oder Pfleger ausgeübt, sind nach § 3 I die Vorschriften der §§ 1u 2 wiederum anwendbar (BTDrs 14/5428 32). Die Unterstützungspflicht des Jugendamtes folgt aus § 42 III SGB VIII.

C. Konkurrenzen (Abs 2).

 

Rn 6

Das GewSchG schließt weitergehende Ansprüche des Opfers wegen einer Gewalttat nicht aus. Hierzu zählen insb Ansprüche auf Schadensersatz nach § 823 ff BGB (Karlsr FamRZ 20, 1752) oder auch auf vorläufige Alleinnutzung der Ehewohnung nach § 1361b BGB, vgl § 2 Rn 23

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