Gesetzestext

 

(1) 1Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. 3Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) 1Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. 2Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) 1Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. 2Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Norm ist durch das UÄndG vom 20.2.86 (BGBl I 301) eingeführt, durch das GewSchG (BGBl I 3513) zum 1.1.02 umfassend und zuletzt durch Art 18 G v 25.6.21 (BGBl I, 2099) mWv 1.7.21 geändert worden. Mit der Einführung des Begriffs der unbilligen Härte sind die Zuweisungskriterien denen des § 1568a II angeglichen worden.

 

Rn 2

§ 1361b ermöglicht – wie § 1361a für Haushaltsgegenstände – nur eine vorläufige Regelung der Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens (Brandbg FamRZ 15, 1498). Es darf weder in Eigentums- noch in bestehende Mietverhältnisse (Hamm FamRZ 00, 1102) eingegriffen werden, weshalb im Verfahren Dritte nicht zu beteiligen sind. Da § 1361b – anders als § 1568a – keine Anspruchsgrundlage für eine Mitwirkung an der Kündigung des gemeinsamen Wohnraummietvertrages beinhaltet, kann die Mitwirkung an der Beendigung des Mietverhältnisses über die Wohnung während der Trennungszeit regelmäßig nicht verlangt werden (München FamRZ 04, 1875). Ausnahmen können gem § 1353 I 2 dann gelten, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte nicht willens oder in der Lage ist, den anderen im Außenverhältnis von Mietzinsansprüchen freizustellen (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl Rz 423 ff mwN; Oldbg FamRZ 22, 1271; bedenklich allerdings schon dann, wenn der Vermieter zur Änderung des Mietverhältnisses bereit ist, Hambg FamRZ 11, 481).

 

Rn 3

Eine analoge Anwendung auf vergleichbare Lebenssachverhalte – insb die nichteheliche Lebensgemeinschaft – kommt nicht in Betracht (Hamm FamRZ 05, 2085; Staud/Voppel Rz 5). Für die eingetragene Lebenspartnerschaft enthält § 14 LPartG eine eigenständige Regelung.

B. Der Begriff der Ehewohnung.

 

Rn 4

Dieser ist weit auszulegen. Er umfasst unabhängig von den Eigentums- und güterrechtlichen Verhältnissen alle Räume, in denen die Ehegatten wohnen, gewohnt haben oder bestimmungsgemäß wohnen wollten (BGH FamRZ 90, 987; Hamm NJW 15, 2349). Zur Ehewohnung rechnen auch Nebenräume wie der Dachboden, der Keller, Sport- oder Fitnessräume (Jena NJW-RR 04, 435) und die Garage, der Hausgarten (BGH FamRZ 90, 987, Jena NJW-RR 04, 435), ggf auch Gartenlauben, wenn sie von den Eheleuten zu Wohnzwecken genutzt werden (Naumbg FamRZ 05, 1269; Hamm FamRZ 09, 1225). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse sowie der gemeinsame Plan der Nutzung als Ehewohnung, mag er auch letztlich nicht realisiert worden sein (München FamRZ 86, 1919). Unerheblich ist neben den Eigentumsverhältnissen auch, ob die Wohnung satzungsgemäß nur Mitgliedern einer Genossenschaft oder eines Vereins zusteht (München FamRZ 91, 1452), oder ob das Nutzungsrecht durch Verwaltungsakt begründet wurde (Stuttg FamRZ 90, 1354).

 

Rn 5

Ferienwohnung und Wochenendhaus können Ehewohnung sein, wenn sie häufig genug genutzt worden sind, um den räumlichen Mittelpunkt der Ehe darzustellen (Naumbg FamRZ 94, 389; München FamRZ 94, 131; Brand...

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